8 Abstempe-
lung durch
Privat-
druckereien.
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befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 1 Mark
blickt der Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 und 15 Pfennig nach rechts wie bei den gleich-
wertigen Marken. Uber dem Merkurkopf befindet sich die Kaiserkrone, darunter die Ausschrift
„DEUTSCHER FRACITTSTEAPEL und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten
die Wertbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels
zu 10 und 15 Pfennig 25 Millimeter in der Höhe. Der Aufdruck geschieht mit schwarzer
Stempelfarbe.
(3) Auf den Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen ist der Stempel mittels
Maschine in dem für den Stempel der Versandstation bestimmten Raume, und zwar rechts
oben, aufzudrucken.
(4) Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 18 in.
doppelter Ausfertigung. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen.
§ 113.
(1) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 sind auf die Abstempelung von Vordrucken für
Eisenbahnfrachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen mit dem Stempelaufdruck im Wertbetrage
von 15 Pfennig durch zuverlässige Privatdruckerein, die sich mit der Herstellung von Eisen-
bahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen befassen, entsprechend anzuwenden. Die Ab-
stempelung ist nur zulässig, wenn die Vordrucke die Angabe der Firma der Druckerei und eine
Reihenbezeichnung enthalten, die die Gesamtzahl der gleichzeitig bedruckten Stücke ersehen läßt
G. B. Druckerei von Anton Schmidt in Cöln, Reihe D Nr. 5001 bis 10.000). Der Aufdruck
geschieht mit schwarzer Stempelfarbe. .
(2) Die Abstempelung ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die
Druckerei liegt. In der nach dem Muster 18 in doppelter Ausfertigung einzureichenden
Anmeldung sind in den Spalten 4 bis 6 die Frachtbriefe und Paketadressen getrennt nach
dem Steuersatz und unter Angabe der Reihenbezeichnung sowie der fortlaufenden Nummern
aufzuführen. Mit der Anmeldung ist der Abgabebetrag gleichzeitig einzuzahlen.
(3) Die Bestimmung im § 112 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 114.
Über die Aufdruckung des Reichsstempels auf Vordrucke für Frachtbriefe und Eisenbahn-
paketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen des Reichs und der Bun-
desstaaten hergestellt werden oder ihnen zur Anbringung des Eisenbahnprüfungsstempels vor-
gelegt werden müssen, durch diese Druckereien und über die Abführung der Stempelabgabe
Bestimmungen zu treffen, bleibt der obersten Landesfinanzbehörde unter Zustimmung des-
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) vorbehalten.