13. Stempel-
123.
(1) Bei im Ausland ausgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung,
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat und der Ladeschein
bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem andernfalls dem
Empfänger der Sendung ob. «
(2) Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein
von ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die
Stempelabgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden.
§ 124.
(1) Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem
die Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an
dem Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt; sofern sie im Ausland ausge-
stellt ist, an dem Orte, an welchem die Besörderung endigt.
(2) Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde
aufzubewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Auf-
bewahrung bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung
einer solchen am Wohnsitz des Ausbewahrungspflichtigen zu bewirken.
* 125.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen
der §§ 122, 123 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung
der Stempelentrichtung an dem im § 124 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann.
§ 126.
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer Ga, d, c zu entrichten
ist, sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
§ 127.
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über den verwendeten
Stempelbetrag gebracht werden.
8 128.
(1) Die Rückvergütung des Frachturkundenstempels nach Tarifnummer Gd Abs. 2 Satz 2
rückvergütung ist bei der Stenerstelle zu beantragen, in deren Bezirke die Frachtsendung aufgegeben worden
für Kohlen-
frachtbriefe.
ist. über den Antrag entscheidet die Direktivbehörde oder die von ihr ermächtigte Unterbehörde.