Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 979 
(2) Dem Antrag auf Rückvergütung darf, sofern nicht Abs. 3ff. Anwendung finden 
nur stattgegeben werden, wenn die beiden ordnungsmäßig versteuerten Frachtbriefe sowie die 
Schiffsfrachturkunde und gleichzeitig Bescheinigungen über die Nämlichkeit des aus dem Eisen- 
bahnverkehr in den Wasserstraßenverkehr und umgekehrt übergegangenen Gutes beigebracht 
werden. An Stelle der Vorlegung des ersten Frachtbriefs genügt die Bescheinigung einer 
öffentlichen Behörde und bei den durch die Rheinische Kohlenhandel= und Reederei-Gesellschaft 
in Mülheim a. d. R. verfrachteten Kohlensendungen eine Bescheinigung dieser Gesellschaft, 
daß die auf die Schiffsfrachturkunde versandten Kohlen mit ordnungsmäßig verstenertem 
Frachtbrief auf der Eisenbahn augekommen waren und auf das in der Schiffsfrachturkunde 
bezeichnete Schiff umgeschlagen worden sind. 
(3) Auf Antrag des Versenders kann von einer Verstempelung der Frachtbriefe über 
die an den Umschlag auf die Wasserstraße anschließende zweite Eisenbahnbeförderung abge- 
sehen werden, wenn sich der Versender den nachfolgenden Bedingungen unterwirft. Über 
den Antrag entscheidet die für die geschäftliche Niederlassung des Versenders, von der aus 
die zweite Versendung mit der Eisenbahn erfolgt, zuständige Direktivbehörde. Von der 
Entscheidung ist der für die Aufgabe des Frachtguts zuständigen Eisenbahnbehörde Kenntnis 
zu geben. 
(4) Die Vergünstigung im Abs. 3 ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
a) Der Versender hat über die für ihn eingegangenen Kohlen usw. ein Buch (Steuer- 
buch) zu führen, in dem — für jede Gattung (Steinkohlen, Braunkohlen, Koks, 
Preßkohlen) in einer besonderen Abteilung — die eingegangenen Sendungen 
getrennt danach anzuschreiben sind, ob sie mit der Eisenbahn oder auf dem Wasser- 
weg eingegangen sind und ob im letzteren Falle der Beförderung auf dem Wasserweg 
eine Eisenbahnbeförderung auf ordnungsmäßig verstempeltem Frachtbrief voraus- 
gegangen ist. Die auf diefe Beförderung bezüglichen Eintragungen sind durch 
die im Abs. 2 bezeichneten Bescheinigungen zu belegen. 
Die Frachtbriefe über die Weiterversendung der Kohlen usw. mit der Eisenbahn 
sind unter laufender Nummer in ein monatlich zu führendes Überwachungsver- 
zeichnis unter Angabe der auf jeden Frachtbrief beförderten Menge getrennt nach 
ihrer Gattung einzutragen und die Frachtbriefe selbst mit der laufenden Nummer 
und dem zu unterschreibenden Aufdruck: 
„Zweiter Umschlag. Stempelfrei. Überwachungsverzeichis Nr. 
b 
... mir 
Haftung für die Steuer von uns übernommen“ 
zu versehen. Die Frachtbriefe sind bei der Aufgabe des Gutes der Eisenbahn= 
alterstelle mit dem Überwachungsverzeichnisse vorzulegen. Diese L#gt. in einer
	        
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