Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

is  1861.

II.  Seltungsverkebr.
rt.  40.
llgemeine  destimmung.  Die  Vereins-Postanstalten  besorgen  die  Annahme  der  Pränumeration
  auf  die  im  Vereinsgebiete  sowohl  als  die  im  Auslande  erscheinenden  Zeitungen
und  Journale,  sowie  deren  Versendung  und  Abgabe  an  die  Prämmmeranten.
Art.  41  «

THI·IFJ«:1-I«I«I»Jss:;:»»jls:ssss3·le  Die  Bestellung  der  in  einem  anderen  Vereinsstaate  erscheibelorder

  ween.  nenden  Zeitungen  und  Journale  hat  bei  denjenigen  Postvervaltungen
  zu  geschehen,  in  deren  Gebiet  der  Verlagsort  gelegen  ist.  Dse  Vereinsverwaltungen
  haben  einander  die  einzelnen  Postanstalien  zu  bezeichnen,  bei  welchen  die
Bestellung  erfolgen  kann.

Zeitungspreis=  und  Debitsveränderungen  jeder  Art  werden  die  Postvenvaltungen
Mmöglichst  bald  und  in  kurzen  regelmäßigen  Terminen  einander  mittheilen.

Die  Versendung  hat  thunlichst  direct  zu  ersolgen.

Art.  42.

Die  Bestellung  kann  in  der  Regel  nicht  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  als  ein
Vierteljahr  erfolgen;  ausnahmsweise  kann  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch  auf  eine
kürzere  Zeit  abonnirt  werden.  Uebrigens  sind  hierbei  die  Verlagsbedingungen  zunächst
  maßgebend.

Um  auf  den  Empfang  aller  vom  Beginne  des  Pränumerationstermins  an  erscheinenden
  Blätter  rechnen  zu  können,  haben  die  Bestellungen  so  zeitig  zu  erfolgen,
daß  die  Postanstalt  des  Absendungsortes  dieselben  vor  dem  gedachten  Termine  erhält.

Art.  43.

Wird  bei  dem  Empfange  eines  Zeitungspackets  ein  Abgang  an  den  bestellten
Blättern  wahrgenommen,  so  ist  das  Fehlende  von  der  absendenden  Poslanstalt  nachzuliesern,
  und  zwar  kostenfrei,  wenn  der  Abgang  mit  umgehender  Post  angezeigt  wird,
im  andern  Falle  aber  gegen  Ersatz  der  vom  Verleger  in  Anspruch  genommenen  Ver-Hhütung.


Für  die  Spedition  der  im  Vereinsgebiete  erscheinenden  Zeitungen  und  Journale
  zwischen  den  Vereinspostanstalten  wird  eine  gemeinschaftliche  Gebühr  in  Gemäß,
heit  des  Art.  45  erhoben  und  unter  der  beslellenden  und  der  absendenden  Postanstalt
halbscheidig  getheilt.