Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 987 
zuständigen Polizeibehörde zur weiteren Veranlassung und mit dem Ersuchen um Aushändigung 
der Karte zu übersenden. 
(2) Wird an Stelle der bisherigen Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine 
neue Karte ausgestellt, so ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungs- 
buche zu nehmen. 
(3) Soweit nach der Mitteilung der höheren Verwaltungsbehörde die Neuausstellung 
oder die Umschreibung einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag 
vom Steuerpflichtigen nicht inzwischen gestellt worden ist, hat die Steuerstelle das weiter 
Erforderliche, gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens zu veranlassen. 
§ 145. 
(1) Für im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landesregierung 7. Erneuerung 
nicht eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeits- der eifanbn 
dauer der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Steuerstelle durch Ein-lauf der Gül. 
reichung einer Anmeldung nach Muster 26 zu beantragen. Beizufügen sind die bisherige titgkeitsbauer. 
Erlaubniskarte und die Zulassungsbescheinigung, aus der inzwischen etwa eingetretene An- 
derungen des Kraftfahrzeugs zu entnehmen sind. 
(2) Besteht kein Zweifel, daß die in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben 
auf das Kraftfahrzeug noch zutreffen, so sind diese der Stenerberechnung und der Ausstellung 
der neuen Karte zu Grunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch 
Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde vorzunehmen; auch ist die Steuerstelle berechtigt, 
sich das Krastfahrzeug vorführen zu lassen. 
(3) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Stenerstelle die Stempelabgabe fest und 
erteilt nach deren Einzahlung eine Erlaubniskarte (Steuerkarte) nach Muster 27. Die 
Bestimmung im § 136 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Die Geltungsdauer der 
neuen Karte ist von dem Ablauf der bisherigen Karte zu berechnen, wenn in diesem Zeit- 
punkt eine Unterbrechung des Gebrauchs des Fahrzeugs nicht erfolgt ist. 
(4) In Fällen, in denen zwischen dem Antrag auf Erneuerung der alten und Ver- 
abfolgung der neuen Steuerkarte das Fahrzeug benutzt werden soll, kann von der vorherigen 
Einreichung der alten Karte und der Zulassungsbescheinigung zunächst abgesehen werden; 
der Antragsteller ist jedoch anzuhalten, alsbald die alte Karte abzuliefern und die Zulassungs- 
bescheinigung vorzulegen. 
8 146. 
(1) Die Steuerstelle hat die Erneuerung der Erlaubniskarten durch die Bezirksliste 
(§ 139) zu überwachen. 
(2) Hat bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Erlaubniskarte der Steuerpflichtige 
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