Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Oberamtsregierung die in gedachter Verordnung §9. 6. Num. 1. 2. 3. 5. 6. 7. 8. er- 
wähnten Sachen auf das Ministerium der Justiz über, und sind die Gesuche, Anzeigen 
und Berichte in den Sachen ad 2. 3. 5. unmittelbar an das Justizministerium zu rich- 
ten, wogegen die Anträge ad 6. 7. 8. durch die Oberamteregierung mietels gutachtlichen 
Vortrags an das nurerwähnte Ministerium zu bringen sind. 
Im Uiebrigen behält die Oberamésregierung vor der Hand ihre bisherige Competenz. 
Sie har aber auch dermalen, bevor sie die Entlassung oder Suspension von Justizstellen bei 
Parrimonialgerichten, bei denen eine juristische Befähigung erforderlich ist, oder von der Ad- 
vocaken= oder Notariaks-Praxis beschließt, so wie vor weiterer Entschließung in den §. 4. 
lit. A. No. II. 7. gedachten Fällen zuvor an das Justizministerium Vortrag zu erfkarten, 
auch demselben ihre Wahrnehmung über die Justizpflege anzuzeigen. Uebrigens wird das 
Justizministerium auf Ansuchen der Rechtscandidaten, welche die Advocatenprobeschrifeen 
fertigen wollen, der Oberamtsregierung oder einem oberlausitzischen Untergericht Auftrag zur 
Vorlegung der Acten, sowie nachher zur Abnahme der eidlichen Bestärkung der Probe- 
schriften ercheilen. 
Dresden, am 26ften Januar 1835. 
Ministerium der Justiz. 
von Könneritz. 
Hausmann. 
  
& 15.) Verordnung 
an sämmtliche Criminalgerichtsbehörden. 
Die Abfassung der actenmäsigen Notizen bei Einlieferung eines zu ZSucht- 
hausstrafe verurtheilten Sträflings in die Strafanstalt betr.; 
vom 24sten Januar 1835. 
Es ist in mehren zu der Kenntniß des Justizministerium gelangten Fällen bemerke wor- 
den, daß die Criminalgerichtsbehörden die actenmäsigen Notizen, welche bel Einlieferung 
eines Sträflings in die Strafanstalt zu Waldheim an die Direction daselbst abzugeben sind, 
auf eine sehr ungenügende Weise abgefaße haben, und daß diese namentlich dem dabei vor- 
liegenden Jwecke, den Beamten die nöthige Kenntniß für die disciplinelle Behandlung des 
Steräflings während der Detention zu verschaffen, mchr enesprochen haben.
	        
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