Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Auch kann in geeigneten Fällen in Eheprocessen über das Vicariarsgericht beim Justiz- 
ministerium Beschwerde geführk werden. 
9. 63. Militairpersonen haben in dem Falle §. 34. inglelchen in Ehefkreitigkeiten 
den Gerichtsstand bei dem Appellationsgericht ihres Garnisonorks, und in Eghesachen, wenn 
die Milicairperson und deren Gartin katholisch sind, bildet das karholische Consistorium zu 
Dresden und, wenn der Garnisonork in der Oberlausitz gelegen, das Confistorium des 
Domstifts St. Petri zu Budissin die erste Instanz. 
. 64. Ueber die Rechte, welche zwischen den streikenden Theilen unter sich, und 
rücksichtlich der Kinder derselben, nach einer Annullarion der Ehe, oder Scheidung vom 
Bande, oder auf immer vom Tisch und Bette state finden, haben Ehegerichte niche zu 
entscheiden. Sie dürfen aber für die Dauer des Eheftreices oder einer zeitigen Scheidung 
vom Tisch und Berte feststellen, welcher Theil für die Erziehung der Kinder zu sorgen und 
ob und in welcher Größe der Ehemann der Ehefrau Alimente Cauch für die Kinder) zu 
verabreichen habe; jedoch haben sie (wenn sie nicht in einer andern Eigenschafe competent 
sind) auch wegen dieser Puncte die Execution dem ordentlichen Richter zu überlassen. 
§6. 65. Die vorstehenden Bestimmungen (9#. 55. flg.) gelren nicht in Ansehung 
der Juden. Wegen derselben bewendek es zur Zeit bei dem Bieherigen. 
6. 66. Alle diesem Gesetze entgegenlaufende allgemeine und besondere Bestimmungen Auftebung des 
sind aufgehoben. Bisherigen. 
6. 67. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien beauftragk. Vollziehung des 
Dieselben werden auch bestimmen, wenn das Geses in Wirksamkeic treten, und wie es mit Gelezer. 
den anhängigen Sachen, welche durch das Gesetz betroffen werden, zu halken sei. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den 28. Januar 1835. 
Anton. 
Friedrich August, H. 3. S. 
—. -. 
      
  
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Julius Traugott Jakob von Koͤnneritz.
	        
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