Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Unzulässigkett 6. 28. Geget rechtskräftige Entscheidungen in Vertvaltungsstreitigkeiten findet, ausser 
gescheliene in dem §. 19. gedachten Falle erhobener Nichcigkeitsbeschwerde, auch im Wege der Bo- 
rechtskrästige schwerdeführung keine Einwendung weiter zu dem Zwecke statt, um eine Abänderung der 
Entscheidungen. Entscheidung für den vorliegenden Fall zu bewirken. 
Erecutions= §. 29. Wegen des Executions= und Zwangsverfahrens in Verwaltungssachen bewen- 
und 3wangs= det es zur Zeit und mit ZRücksicht auf die im Gesetze über die Competenzverhälenisse r2c. 99 3. 
verfahren. 4. 5. enthaltene Vorschrift bei den Bestimmungen der bisherigen Proceßgesetze und bei dem, 
was diesfalls in den Instructionen der Verwaltungsbehörden, so wie in den speciellen Ad- 
ministrativgesetzen und Verordnungen enthalten ist. 
Besonderes §6. 30. Durch vorstehende Bestimmungen wird insonderheie in dem für Ablösungen und 
Verfahren in Gemeinheitstheilungen in dem Gesetze vom 17. März 1832. J. 206. sedu. und in der hierauf 
aesusünge ur sich beziegenden Instruction für die Commisserien besonders vorgeschriebenen Verfähren nichts 
theilungssachen. geänderk. 
II. Vom Rekurs in andern Verwaltungssachen. 
Rekurs in Fal- 6. 31. Wenn Privatpersonen sich durch Verfügungen und Aussprüche der im Namen 
len, die nicht des Staats handelnden Verwaltungsbehörden beschwert finden, aber weder eine Streitigkeir 
bhrkeisachen. zwischen mehren einander als Parteien gegenüberskehenden Betheiligten vorliege, noch auch 
sind. einer der Fälle vorhanden ist, wo nach den Bestimmungen des Gesetzes über Comperenzver= 
hältnisse r2c. der Justizweg offen siehr, ist der Rekurs weder an eine Zeitfrift noch an einen 
bestimmten Instanzenzug gebunden, sondern kann zu jeder Zeit, ohne daß eine Rechtskraft 
in den Weg trité, sogleich unmirtelbar bei der obersten Ministerialbehörde angebracht werden. 
Oesgleichen in 6. 32. Auch in den Fällen, wo der Rechtsweg gegen die Verfügungen der Admi- 
Fällen, wo der nistrativbehörden offen steht, kann der Betheiligte, ehe er denselben betrite, dieses Recurses 
echtte offen sich vorher bedienen. 
Fortsetzung. 6 33. Nicht minder steht es in solchen Faͤllen den Betheiligten frei, statt des Rechts- 
« weges den Rekurs im Administrativjustizwege zu waͤhlen, und auf Entscheidung der ober— 
sten Verwaltungsjustizbehoͤrde in der F. 18. vorgeschriebenen Maase zu provociren. 
Solchenfalls hat die letztere uͤber die Sache eine materielle Entscheidung zu geben, und 
darf den Provocamen nicht auf den Rechtsweg weisen, es hat aber auch dann bei dieser 
Entscheidung zu bewenden, und findet dagegen weder ein weiterer Rekurs, noch der Ruͤck— 
tritt zum Justizwege statt. 
III. Vom Verfahren in Administrativ- und Polizeistrafsachen. 
Allgemeine 6#. 34. Das Verfahren in den nach dem Gesetze über Comperenzverhälenisse 2c. vor 
Grundsäte. die Verwaltungsbehörden gehörigen Strafsachen ist summarisch, nach dem in hiesigen tan- 
den üblichen Denuncigtions= oder Rügenprocesse.
	        
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