Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

zien Sabsen= der Reveille, aus ihren Quartieren oder Casernen entfernt sind, sollen, in so fern sie nicht 
kreiche und de 
Norveille eus ihe dabei ein an und für sich mit einer härtern Strafe zu ahndendes Verbrechen begangen ha- 
ren Quartieren ben, mit zweitägigem Arbeitsarrest bestraft werden. 
abwesend sind. 
Strafe für ver- 129. Jeder Soldat hat die Pflicht, in Dienst- und gerichtlichen Angelegenheiten die 
kete Berscwe tiefste Verschwiegenheit zu beobachten; jede leichrstunige Verlezung dieser. Pflicht wird mie 
genl 
Dienst= oer ge= verhältnißmäsigem Arrest geahndek, die vorsätzliche aber nach Magsgabe des damit in Ver- 
üichtlichen An= bindung gestandenen größern Verbrechens bestraft. 
gelegenheiten. 
Modalität bei 130. In allen Fällen, wo in den vorstehenden Artikeln die Wahl zwischen einer 
Abmessung der geringern oder größern Strafe gelassen ist, hat der Richter, nach dem Grade der Fahr- 
—“ lässigkeir und der Folgen, welche die Handlung oder Unterlassung gehabe bat, den Maas- 
pflicht. stab zu nehmen. 
Slteigerung des 131. In denjenigen Gällen, wo in den vorstehenden Arcikeln, für ein zur Friedenszeie be- 
Verschiedenheit gangenes Verbrechen, eine bestimmte Strafe angedrohet, und weder zwischen einer gerin- 
der Fülle vodns gern oder geößern die Wahl gelassen, noch zwischen der Zeic, in welcher das Verbrechen 
Inbrechen um verübt worden, ein Unterschied gemacht wird, ist die Strafe für das ähnliche, zur Zeit des 
Aiege, oder im Krieges begangene Verbrechen, zu verdeppeln, und, wenn das nämliche Derbrechen im 
kcudesn ve Angesichte des Feindes begangen worden, auf das Vierfache zu erhöhen. 
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gen worden. 
5. Veruntrauung der Armatur, Requisiten und Fourage, Verder— 
bung der Waffen, Montirungs- und Equipage-Stuͤcken, auch 
Beschädigung der Dienstpferde. 
Depeusung ver- 132. Jede Militairperson, welche ihr Pferd, ihre Waffen, Munition, Fourage oder ir— 
Feroe, gend ein noch nicht verdientes Bekleidungs- oder Equipagestück, ganz oder theilweise, veräußer, 
Waffen, Muni= soll, wenn diese Gegenstände dem Regimente oder Corps gehören, und wegen Geringfü- 
seche ge Lourae gigkeit des Gegenstandes, eine disciplinarische Bestrafung nicht binreichend ist, nach der 
stuͤcken woerauf Größe des Werthes der veräusserten Sache, mit dreiwöchentlichem Arbeitsarrest bie drei- 
sern; monatlichem Arbeitsarrest bei Wasser und Brod bestraft werden. 
Wenn die Veraͤusserung solcher Gegenstaͤnde zur Zeit des Krieges geschehen, ist die in 
den einzelnen Faͤllen verwirkte Strafe um die Haͤlfte zu erhoͤhen. 
„0) velche ihren 133. Jeder, welcher den ihen zur Wartung anverkrauten Dienstpferden das zu de- 
ruseroe, ren Ausfütterung bestimmte Jurter verkürze, soll mit acht-bis vierzehntägigem, und, wenn 
zu. solches in eigennütziger Absiche geschehen, nach der Größe des gezogenen oder beabsichtigten 
Gewinns mit ein= bis dreimonarlichem Arbeitsarrest bei Wasser und Bred bestraft werden.
	        
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