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das Abschähungsgeschäft nach Befinden aus der Jahl der Obercommissarien beigegeben,
welche zu Versendungen und dazu gebraucht werden sollen, die einzelnen Districce zu bereisen,
für gleichmäsige Anwendung der zu befolgenden Grundsätze in dem Verfahren der Spezial=
commissarien und für fleissge und ununterbrochene Geschäftsbehandlung an Ort und Stelle
Sorge zu tragen, bei etwanigen Zweifeln und Anständen zu deren Erledigung sogleich An-
leitung zu geben und überhaupk um der Cenkralcommission beständige Uebersiche zu verschaf-
fen, wenn und wo gemessen und abgeschätze wird und wie solches geschiehr.
17. Von den Abschätzungscommissarien sind ausser den 9. 15. bemerkten Sachver-
ständigen an sedem Orte 3 Personen, welche der Sache kundig, das Verrrauen der Ge-
meinde geniessen und in Städten von den Stadtverordneten, auf den Oörfern aber von
der Commun zu wählen sind, zuzuziehen.
Den zuzuziehenden Sachverständigen und Ausschußpersonen steht nur eine berarhende,
keineswegs eine entscheidende Stimme zu.
18. Oenr betheiligten Grundbesibern kann die Mittheilung der commissarischen In-
struction auf Berlangen nicht verweigert werden, auch ist ihnen nachgelassen, den commis-
sarischen Localerpeditionen beizuwohnen.
10. In Ansehung der Berainung der Flur= und Grundstücksgrenzen, ingleichen we-
gen Einsendung der Flurverzeichnisse ist durch die unterm #ren Januar dieses Jahres von
Unserm Finanzministerium erlassene Generalverordnung bereits Vorkehrung getroffen worden.
Es sind jedoch die diesfallsigen Anzeigen nunmehr niche mehr an das Finanzministerium,
sondern an die Centralcommission zu richten.
20. Sämmtliche Behörden haben Stempel= und Kostenfrei in diesen Angelegenheiten
zu erpediren, mie Ausnahme der Fälle, wo durch Handlungen oder wegen des besondern
Interesse Einzelner Kosten veranlaßt werden, welche diesen zur kast fallen.
21. Unser Finanzministerium wird ermächtige#, das weiter Erfoderliche im Wege
der Verordnung zu verfügen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, nach welcher sämmrliche Behörden, Gerichrs.
obrigkeiten und Alle, die sie sonst angeht, gebührend sich zu achten haben, eigenhändig un-
terschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 77en März 1835.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Heinrich Anton von Zeschau.
Letzte Absendung: am 14ten Mär; 1835.