Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Behoͤrden. 
Dauer der An— 
stellung. 
(f170 ) 
.) diejenigen, deren Dienstleistung nach der Natur des Geschäftes oder nach dem zu 
erreichenden nur vorübergehenden Zweck, oder durch ausdrückliche Bestimmung nur auf ge- 
wisse Zeit bestimme ist, z. B. die zu Aufarbeitung von Resten, oder in Zeiten des Kriegs, 
oder in Jeiten von Epidemieen angestellten, oder zu temporairen diplomatischen Sendungen 
mit Auftrag versehenen Personen; 
4.) alle vom Staate zu öffentlicher Dienstleistung, jedoch ohne Anstellung Ermächiigte, 
z. B. die Mitglieder der Spruchcollegien, Advocaten, Notarien, Aerzte, Wundärzte, Heb- 
ammen; 
5.) diejenigen Beamten, deren Zeic und Kräfte durch die ihnen, wenn auch auf un- 
bestimmte Zeic, übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen werden, selbst, 
wenn sie dafür eine Vergütung aus der Staatscasse, unter welchem Titel dies auch sey, 
erhalten, z. B. Armenadvocaten, Bezirksmedicinalbeamte, Finanzprocuratoren, Dorfein- 
nehmer; 
6.) Dienstgehülfen, deren Anstellung gewissen Staatsdienern gestakter ist, und welche 
von diesen ihren Gehale bekommen, z. B. die Expedienten der Amtshauptleute, der Forst- 
meister, der Renrämter. Diese gehören vielmehr, ob sie schon zu öffentlichen Zwecken be- 
nutzt und verpflichtet werden, in die Klasse der Privatdiener; § 
7.) die Geistlichen und Kirchendiener, ingleichen die tehrer und Verwalrungsbeamten 
bei höhern und niedern Unterrichtsanstalten, wenn letztere eigene Fonds besitzen, und nicht 
ganz aus Staarscassen unterhalten werden; 
8.) von dem Milikair leidet das Gesetz nur Anwendung auf die bei der Milicairjustiz 
und Milikairverwaltung angestellten Beamten. Soweit indes letztere in dem Pensionsregu- 
lative für die sächsische Armee ausdrücklich erwähnt sind, bleiben sie von der Civilpension 
ausgeschlossen; 
9.) diejenigen, welche für Zwecke einer Ortsgemeinde, Corporation oder Stiftung an- 
gestellt sind, wenn auch aus besondern Grunden deren Gehale ganz oder zum Theil aus 
Staatscassen übertragen wird. 
#. 3. Die Anstellungsbehörde des Dieners ist diejenige, bei welcher das Bestallungs- 
decret (F. 6.) ausgefertigt wird. Die Dienstbehörde ist die dem Diener nächstvorgesetzke. 
. 4. Die Anstellung der Staatsdiener ist in der Regel während der ersten zwei Jahre 
nach dem Eintritte in den Staatsdienst widerruflich. 
Während der Dauer dieses Zeitraumes kann der Diener entlassen werden, es ist ihm 
jedoch bei seinem Abgange die Hälfte eines Jahreinkommens, wie er es zuletzt genossen, ein 
für allemal baar auszuzahlen. Ein weiterer Anspruch an die Staakscasse wird jedoch hier- 
durch für den betheiligten Diener nicht begründet. Nach Ablauf von zwei Jahren ist die 
Anstellung als unwiderruflich anzusehen. Nur unter den §J. 9. 9#. 19. bis mit 27. an-
	        
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