Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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5.) beharrlicher Ungehorsam gegen die Anordnungen der vorgesetzten Behörden, wi- 
dersetzliches und achrungswidriges Berragen der Untergebenen gegen die Vorgesetzten, 
6.) forkdauernde Unverträglichkeic in dienstlicher Beziehung, 
7.) pflichtwidrige Mirtheilung amrlicher Beschlüsse, 
8.) die wiederholk an den Tag gelegke Neigung zum öffenclichen Schmähen über innere 
Seaatseinrichtungen und Anordnungen, über Staaksbehörden und Staatsdiener, 
9.) harte und enkehrende Behandlung der Subalternen, oder der Privarpersonen, mie 
welchen die Diener in Dienstsachen zu thun haben, ingleichen Willkührlichkeiten gegen die 
Unterthanen, auch wenn sie nicht von der Ark sind, daß sie sich zur Untersuchung eignen, 
10.) pflichrwidrige Nachsicht der Vorgesetzten gegen Untergebene, welche ihren Dienst 
nicht treu und ordnungsmäßig verrichten, oder der Beamten gegen die Unterthanen, welche 
ihren Unterthanenpflichten niche nachkommen, 
11.) ein Betragen der Vorgesetzten und Beameen, wodurch sie sich gegen die Unter- 
gebenen oder Unterthanen das Ansehen vergeben. 
J. 27. Ein Scpaaksdiener, welcher sich eines der im vorigen Paragraphen angegebe- Fortsetzung, 
nen Vergehen oder Fehler schuldig macht, ist, wenn im letztern Falle die von seinem Vor- 
gesetzten an ihn ergangene Privatermahnung fruchtlos geblieben, vor die vorgesetzte Dienst- 
behörde, oder diejenige, welche dieselbe hierzu mit Auftrag versehen hak, zu persönlicher 
Zurechkweisung vorzufordern. Von dem Oirigenren dieser Behörde, wird ihm das Unge- 
bührniß vorgehalten, ein Verweis ertheilt, und derselbe zu Besserung seines Verhalcens mir 
der Bedeutung ermahne, daß widrigenfalls seine Suspension auf einen bis zu drei Mona- 
ten mie Einziehung des Gehalts auf diese Zeie erfolgen werde. 
Ueber diesen ersten Vorhalt wird durch eine verpflichteke Person ein von dem Diener 
mit zu unterschreibendes Prokocoll aufgenommen, in welchem zugleich dasjenige, was der 
Diener zu seiner Entschuldigung oder Rechrfertigung vorbringe, zu bemerken ist, und wel- 
chem die schriftlichen glaubhaften Nachrichten, die für oder wider den Oiener sprechen, 
beizufügen sind. Gegen diesen ersten Vorhale findet kein Recurs start. 
Wegen der im vorigen Paragraphen unter Nr. 4. erwähnten Vernachlässigungen so 
wie wegen der unter Nr. 5. und 9. bemerkten Fehler, wenn solche niche in ein wirkliches 
Verbrechen übergegangen sind, kann der Diener neben dem ersten Vorhale zugleich von sei- 
nem Vorgesetzten auch im Disciplinarwege mie Geldstrafe bis zu Funfzig Thalern, oder 
Subaleernen mie Arrest bis zu Acht Tagen belegt werden. tetzterer kann jedoch von Un- 
terbehèörden nur insoweit verhänge werden, als ihnen solches in der Dienstinstruction aus- 
drücklich nachgelassen ist. 
Gegen die Vollstreckung dieser Geld= oder Arreskstrafen ist einmalige Berufung an die 
zunächst vorgesetzte Behörde zulässig. 
Wenn nach dem ersten Vorhalt der Diener anderweit in den F. 26. a. bezeichneten 
Fällen straffällig wird, oder den gerügten Fehler nichr ablege, oder in einen andern Vehler 
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