Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Paragraphen enthaltenen allgemeinen und besondern Bestimmungen, und zwar, was die wen und Waisen 
Pensionen anlangt, nur fuͤr jetzt, und bis zu Errichtung einer Pensionsanstalt fuͤr Witt- der Staakedier 
wen und Waisen der Staatsdiener, im Sinne dieses Gesetzes, oder einer andern, die Hin- " 
kerlassenen der Staatsdiener vor Mangel sichernden Einrichtung, eine Unterstützung aus 
Scaatskassen — Gnadengenuß und Pension — anzusprechen. 
. 39. Eine Unrerstützung dieser Hinterlassenen aus Stagkskassen finder nicht statt: In welchen Fal- 
Gür Wirkwen und Kinder: scnen gshruch 
a.) wenn der Staaksdiener ohne Pension freiwillig abgecreten, oder entlassen, oder ent= unß und Pen- 
setzt worden ist; sion nicht statt 
b.) wenn derselbe zur Zeit seines Absterbens wegen eines Vergehens in Uncersuchung findet. 
sich befinder, oder nach seinem Tode, ehe wegen der Aussetzung einer Pension für die Re- 
licten Eneschließung gefaßt ist, sich Umstände von beschwerender Art gegen ihn ergeben, 
und ihn in beiden Fällen nach #age der Sache der Verlust des Gehalkes, oder Wartegeldes, 
oder der Pension getroffen haben würde; 
c.) wegen Unwürdigkeit der Hinterlassenen, wenn sie selbst Zuchchausstrafe oder De- 
tention in einer Correctionsanstalt erlitren haben, oder wegen sirtenlosen Lebenswandels wie- 
derholte Polizeistrafe verbüßten. 
Die Beurtheilung und Entscheidung in den Fällen b. und c. gebührt der Anftellungs- 
behörde. 
Wenn die Hinterlassenen sich bei derselben niche beruhigen zu können glauben, so stehr 
ihnen der Rechtsweg (die Klage auf Pension) offen; 
d.) wenn die Ehe, aus welcher die Wittwe oder die Kinder ihr Recht ableiten, erst 
während des letzten Krankenlagers des Scaatsdieners geschlossen wurde. 
Für Witewen: 
wenn zur Zeic des Ablebens des Dieners die Ehescheidung, Nichtigkeiterklärung oder eine 
beständige Trennung von Tisch und Berte ausgesprochen war. 
Für Kinder: 
wenn sse nicht ehelich geborne des ersten Grades sind. 
Ausgeschlossen sind sonach die enrferntern Descendenten, z. B. Enkel u. s. w., zuge- 
brachte, adoptirte, uneheliche Kinder. 
Durch nachfolgende Heirath legitimirte Kinder sind, infofern die Trauung oder tegiei- 
mation nicht erst auf dem letzten Krankenkager geschah, den ebelich gebornen gleich zu achten. 
Uebrigens hat der Besitz von Privatvermögen eben so wenig, als die von den Hinter- 
lassenen aus andern Pensionsanftalten, oder sonst woher zu gewarren habende Unterstützung 
auf deren Unterstützung aus Scaatskassen einen Einflug. 
. 40. Als Gnadengenuß beziehen, unrer den J. 39. gedachten Beschränkungen, die Von dem Gus- 
Witewen und Kinder des im activen Staatsdienste oder im Genusse von Warte= dengenuffe
	        
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