Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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— §. 46. A.) Die Wiectwen= und Waisenpensson hört auf: 
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rnenn 1.) mit dem Tode jedes Percipienten. Ein Anwachsungsrecht der uͤbrigen Percipienten 
findet nicht statt, mit Ausnahme der Erhoͤhung der Pension fuͤr die Kinder, wenn die 
Mutter stirbt. (9. 43.) · 
2.) wegen von den Hinterlassenen, sittenlosen Lebenswandels halber wiederholt erlittener 
Polizeistrafe, wegen erlittener Zuchthausstrafe, oder wegen Detention in einer Corrections— 
anstalt. 
B.) Die Pension der Wittwe hoͤrt insbesondere auch mit ihrer anderweiten Verheira— 
thung auf, und tritt auch nicht wieder ein, wenn die Ehe fuͤr nichtig erklaͤrt oder gaͤnz— 
lich aufgeloͤset worden. Ist jedoch ihr zweiter Ehemann ebenfalls Staatsdiener und vor ihr 
wieder verstorben, so hat sie als Wittwe ihres zweiten Mannes einen neuen Anspruch auf 
Pension. 
Uebernimmt die Wittwe eine mit Gehalt verbundene Function im oͤffentlichen oder im 
koͤniglichen Hofdienste, so ist ihr der Betrag dieses Gehaltes von der Pension so lange 
abzuziehen, als sie diese Function bekleidet. 
C.) Die Pension der Kinder hoͤrt auf: 
1.) mit ihrem erfuͤllten achtzehnten Lebensjahre, (vergl. jedoch 9. 42.) 
2.) durch eine fruͤhere Versorgung derselben und Verheirathung der Toͤchter. Inwie— 
fern die Pension in dem Falle fortgezahlt werden soll, wenn die Hinterlassenen in einer 
Staats- Erziehungs- oder Versorgungs-Anstalt untergebracht werden, daruͤber wird in 
jedem einzelnen Falle Bestimmung getroffen werden. 
Mit dem Austritte aus der Anstalt treten dieselben in den Pensionsgenuß wieder ein. 
Wegen der zweifährigen Nichterhebung kommen die Bestimmungen des §. 36. in 
Anwendung. 
Beiträge der . 47. Zur Erleichterung der vom Staate für Staatsdiener-Witewen und Waisen 
Ginantrhiene iu übernommenen Pensionslast sind von Staaktsdienern folgende Beiträge für den Pensions- 
sionsfonde , fonds, mittelst Abzugs von dem Dienstgehalre, Wartegeld oder von der Penston zu erheben: 
Ga.) wenn der jährliche Gehalt, das Wartegeld oder die Pension Ein Tausend Thaler 
oder weniger beträgt, jährlich Ein Procent davon, 
b.) wenn jene über 1000 Thaler, doch nicht über Zwei Tausend Thaler betragen, 
jährlich Ein und Einhalb Procent, 
J.) wenn jene über Zwei Tausend Thaler becragen, jährlich Zwei Procentk. 
Dabei sind die Procentsätze nur von 25 Thalern zu 25 Thalern zu berechnen, mit- 
hin dasjenige, was zwischen 25 und 50 Thalern ist, ausser Anschlag zu lassen. 
Ungewisse oder steigende und fallende Nutzungen sind hierbei nach dem Betrage zu 
rechnen, wie sie beil der Anstellung zum Diensteinkommen angeschlagen sind. 
Ueberdies wird zum Besten des Pensionsfonds ein einmonatlicher Abzug von jedem 
Gehalte und jeder Gehaleserhöhung statt finden.
	        
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