Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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staben b. erwähnte Zusatz: besonders wo 2c. stand mie den Vorschriften der erl. Proceßord- 
nung nicht im Widerstreite; es waren michin in Concursen der Kauf= und Handeleleute, 
wenn die stärksten Gläubiger sich im Auslande befanden, Edictalien im Auslande zu 
affigiren. 
Dessen ungeachret haben, nach einer Anzeige der Oberamteregierung zu Budissin, meh- 
rere Gerichtsbehörden in der Oberlausitz sich in Ansehung der Orte, wo die Edictalien anzu- 
schlagen waren, noch durchgängig nach dem geschärften Mandate wider die Banqueroutiers 
gerichtet. 
Nun hat zwar dieser Gegenstand durch das Gesetz vom 27sten October 1834. J. III. 
(Sammlung der Gesetze v. J. 1834. S. 247. flg.) zum großen Theil seine Wichtigkeit 
verloren; er ist jedoch noch um deswillen zu beachten, damit nicht durch das uͤberfluͤßige 
Einruͤcken der Edictalien in auslaͤndische Zeitungen unnoͤthige Kosten verursacht werden. 
Deehalb wird andurch verordnet: die oberlausitzischen Gerichtsbehörden haben in Con- 
cursen niche blos die oben unter Nr. 1. 3. angegebenen Bestimmungen zur Anwendung zu 
bringen, sondern auch die Edictalien in Concursen nicht als solche zu betrachten, deren Ein- 
rückung in eine ausländische Zeirtung, nach dem Gesetze vom 27sten October 1834. J. III., 
erforderlich ist; nur in Concursen zum Vermögen der Kauf= und Handelsleute sind die 
Ediccalien in eine (von dem Concursrichter zu bestimmende) ausländische Zeitung dann 
(dreimal) einzurücken, wenn sich Gläubiger mit bedeutenden Forderungen im Auslande 
befinden. · 
Dresden, den 14ten Maͤrz 1835. 
Ministerium der Justiz. 
von Könneritz. 
Hausmann. 
28
	        
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