Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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zu diesem Ende die von den einzelnen tehrern zu haltenden Classendiarien, in welchen die 
Schulversäumnisse und über einzelne Schüler von dem Classenlehrer verhangene Serafen, 
auch Bemerkungen über Fleiß und Berragen einzelner Schüler verzeichner sind, ingleichen 
die von dem tehrercollegio zu haltenden Conferenz= und Strafprotocolle bei ihrer Anwesen- 
beit in der Schule vorlegen zu lassen. 
6. 13. Vergehungen der Schüler, Vernachlässigung und Verletzung der Amts- 
pflichten und andere Uebertretungen der Lehrer und Diener der Anstalt hat die Commis- 
sion dem Recior anzuzeigen, und, nach Befinden, auch mir diesem gemeinschaftlich die Feh- 
lenden zu erinnern und zu ermahnen, oder nach Beschaffenheic des Falls, sowie wenn ihre 
Erinnerungen und Bemühungen in den hier angegebenen Fällen unwirksam geblieben sind, 
an das Culeusministerium zu berichten, und dessen weitere Maasnehmungen zu erwarten. 
. 44. Die Mitglieder der Schulcommission haben sich von dem Zustande des Gym- 
nassi genaue Kenneniß zu verschaffen und sich solche fortwaͤhrend zu erhalten. 
Es liege daher insbesondere dem geistlichen Mitgliede ob, von Zeic zu Zeic den Unter- 
richtsstunden der Lehrer unvermurhet beizuwohnen, um sich von der Art und Weise des 
Unterrichts, und vorzüglich des religiösen, zu vergewissern, und, ohne der Selbstständig- 
keit der Lehrer zu nahe zu treren, oder sonst störend einzugreifen, seine eklwanigen Erinne- 
rungen darüber dem Rector mitzutheilen, was jedoch auch jedem anderen Milgliede der 
Schulcommission frei stehet. 
§. 15. Bei den Feierlichkeiren in der Schule, so wie bei den halbjährigen Prüfungen 
der Schüler und hauptsächlich bei den Maturitätsprüfungen soll die Schulcommission, de- 
ren Mitglieder in dergleichen Fällen von dem Reckor jedesmal einzuladen sind, gegenwär- 
tig seyn und ihre Bemerkungen darüber dem Rector mittheilen. 
Bei den Maruritätsprüfungen hat die Schulcommission, welche, nach Besinden, bei 
der dazu gehörigen mündlichen Prüfung die derselben unrerzulegenden Scellen der alkklas 
sischen Schriftsteller und die anderen Pensen, nach vorheriger Vernehmung hieruͤber mit 
dem Rector und den übrigen tehrern, welche sich der Prüfung zu unterziehen haben, be- 
stimmen kann, besonders Aufsicht zu führen, daß bei solchen den Vorschriften des Man- 
dars vom A4ten Julius 1829. (Gesetzs. S. 121. ff.) und des dazu gehörigen Regula- 
tivs (Gesetzs. 1831. S. 21. ff.) genau nachgegangen werde, auch die über den Ausfall 
dieser Prüfungen auszustellenden Zeugnisse nach §. 9. des beregren Mandaks mie zu unter- 
schreiben, sowie die 9. 10. desselben vorgeschriebenen Anzeigen an das Culeusministerium zu 
erstatten. 
n 6. 46. Die Ferien, welche bei jeder Schule statt finden sollen, werden mie Rück- 
sicht auf die örtlichen Verhältnisse und die diesfallsigen Vorschläge des ehrercollegii nach vor- 
her von der Schulcommission hierüber abgegebenem Gulachten vom Culeusministerio bestimmt 
werden. Ist außerhalb der Ferien ein Lehrer zu einer Reise dringend genöthige, so kann 
ihm, wenn er für seine Unterrichtsstunden einen annehmlichen Stellvertreter verschafft, der
	        
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