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Geseß-und Verordnungsblalt
für das Konigreich Sachsen,
1362 Stöck vom Jahre 1835.
W 34.) Verordnung,
die Aufhebung des, den Poststationen nachgelassenen Abzugs von dem für
Pferde zur Hülfsvorspann zu verabreichenden Lohne betreffend;
vom 27 sten Mai 1835.
Jn Folge allerhoͤchster und hoͤchster Genehmigung wird die zeither von den Postmeistern
und Posthaltern zur Postkasse zu entrichten gewesene Abgabe an —= 2 gl. —= vom
Thaler des Extrapostverdienstes und —= 1 gl. —= vom Thaler des Courier= und Staf—
fettenverdienstes vom 1sten Juli dieses Jahres an nicht weiter erhoben werden, um den-
selben dieselbe Erleichterung angedeihen zu lassen, welche den inländischen b#ohn= und Mieih-
kutschern durch den in Folge des Personal= und Gewerbsteuergesetzes —nmçs Wegfall
der bis dahin zur Postkasse zu bezahlen gewesenen Abgabe von 9 pf. für das
Pferd auf die Meile zu Theil geworden, dagegen hat es, um den Pferde haltenden Un-
terthanen, welche Hülfsvorspann an die Posistationen zu gestellen haben, thunlichste Er.
leichrerung zu verschaffen, angemessen geschienen, die Bestimmung der Postordnung vom
27 sten Juli 1713. FJ. 54. und des Generale vom 6ten Februar 1806. §. 4., wenach
den Posistationen nachgelassen ist, von dem für jedes zum Posidienst verwendete Anspän-
nerpferd zu verabreichenden gesetzmäßigen Lohne Einen Groschen auf die Meile des gelei-
steten Dienstes als Entschädigung für die Mühwaltung bei der Expedition und für den
Ausschreibungsaufwand in Abzug zu bringen, vom üsten Juli dieses Jahres an aufzuhe-
ben, so daß von gedachtem Tage an für jedes ausgeschriebene und verwendere Hülfspferd
das volle Vorspannlohn zu verabreichen ist.
Solches wird hiermic zur öffentlichen Kenneniß gebracht.
Dresden, am 27sten Mai 1835.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Küttner, 8.
1835. 37