(271 )
B.) Die Leihanstalt berreffend.
1. Zu Einlösung der Pfänder und Abhebung des Ueberschusses legitimirt der Besitz des
fandscheines selbst dann, wenn bekannt ist, daß der Inhaber nicht Eigenthümer des
Pandes sey. Waärde sedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes, oder Abhebung des
Ueberschusses, mie Angabe der Nummer und des Inhalts des Pfandscheines, so wie des
Pfandes, nach seinen eigenthümlichen Unterscheidungszeichen, bei dem teihhause angezeigt,
daß ein solcher Schein entwendee worden, oder verloren gegangen sey, so wird solches mit
Beifügung der nöthigen Bezeichnung, gegen Erlegung der Kosten, durch zweimaligen Ab-
druck in dem Budissiner Localblatte bekannt gemacht und der Inhaber aufgefordert, sich
mit dem Scheine bei der teihhauserpedition zu melden. Erfolgt binnen zwölf Monaten,
von der ersten öffenrlichen Bekannemachung an, eine solche Meldung, und behauptet der
Besitzer ein Recht an dem Hfandscheine zu haben; so wird die Sache an das Stadtgericht
zur Enrscheidung abgegeben, ausserdem erhält nach Ablauf jener zwölfmonatlichen Frist, der
Anzeiger nach eidlicher Bestärkung seiner Angabe, das Pfandstück oder den Ueberschuß in
derselben Maaße ausgehändiger, als härce er den Pfandschein selbst producirt.
2. Die teihanstalt hat sich wegen ihrer Befriedigung lediglich an das Pfand zu halten;
es hat aber auch im Gegenrheile kein Eigenthümer eines Pfandes das Befugniß, einen An-
spruch daran zu formiren, wenn er nicht, unter Production des Pfandscheins, zuvörderst
die teihhauskasse wegen Capicals, Zinsen und Kosten vollständig befriediget.
Es kann auch keine Obrigkeit, keine milde Stiftung, kein Ehemann, keine Ebefrau
und kein Vormund, Mündel, Pflegbefohlner oder Curator litss er bonorum, Curator
massae oder hereditatis oder anderer Angestellter, irgend einen Anspruch an das Pfand,
oder Leihhaus machen, oder eine Verkümmerung und Hülfsvollstreckung deshalb ausbrin-
gen, wenn niche zugleich der Pfandschein producirt wird. Eben so wenig ist die Anstali,
wenn der Inhaber des Pfandscheins in Concurs verfiele, verbunden, das Pfand anders,
als gegen Rückgabe des Pfandscheins und Befriedigung der Forderung zur Concursmasse
auszuliefern, ihre Forderung bei dem Credikwesen zu liquidiren und zu den Concurskosten
beizutragen; vielmehr ist in allen und jeden Veränderungen, welche in Ansehung der Per-
son des Pfandscheininhabers, oder in Ansehung des Rechts an dem Pfandscheine sich er-
eignen könnten, nur der Pfandschein selbst, nicht aber das Pfand Gegenstand eines etwai-
gen Rechtsstreites.
3. Trüge es sich zu, daß eine gestohlne Sache als Pfand bei dem teihhause versetzt
würde, so finder nur dann eine Vindicarion, Seicten des Eigenthümers, Statt, wenn er
binnen der letzten drei Monate vor der Verpfändung die Entwendung mit so genauer
Angabe der Erkennungszeichen bei der teihhausexpedition angezeigt hat, daß die wirkliche
Erkennung der Sache dadurch möglich wurde. Für die Anmerkung in einem dazu zu hal-
tenden Annocationsbuche zahle der Bestohlene —= 2 gl. —= bis —. 8 gl. —