Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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B.) Die Leihanstalt berreffend. 
1. Zu Einlösung der Pfänder und Abhebung des Ueberschusses legitimirt der Besitz des 
fandscheines selbst dann, wenn bekannt ist, daß der Inhaber nicht Eigenthümer des 
Pandes sey. Waärde sedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes, oder Abhebung des 
Ueberschusses, mie Angabe der Nummer und des Inhalts des Pfandscheines, so wie des 
Pfandes, nach seinen eigenthümlichen Unterscheidungszeichen, bei dem teihhause angezeigt, 
daß ein solcher Schein entwendee worden, oder verloren gegangen sey, so wird solches mit 
Beifügung der nöthigen Bezeichnung, gegen Erlegung der Kosten, durch zweimaligen Ab- 
druck in dem Budissiner Localblatte bekannt gemacht und der Inhaber aufgefordert, sich 
mit dem Scheine bei der teihhauserpedition zu melden. Erfolgt binnen zwölf Monaten, 
von der ersten öffenrlichen Bekannemachung an, eine solche Meldung, und behauptet der 
Besitzer ein Recht an dem Hfandscheine zu haben; so wird die Sache an das Stadtgericht 
zur Enrscheidung abgegeben, ausserdem erhält nach Ablauf jener zwölfmonatlichen Frist, der 
Anzeiger nach eidlicher Bestärkung seiner Angabe, das Pfandstück oder den Ueberschuß in 
derselben Maaße ausgehändiger, als härce er den Pfandschein selbst producirt. 
2. Die teihanstalt hat sich wegen ihrer Befriedigung lediglich an das Pfand zu halten; 
es hat aber auch im Gegenrheile kein Eigenthümer eines Pfandes das Befugniß, einen An- 
spruch daran zu formiren, wenn er nicht, unter Production des Pfandscheins, zuvörderst 
die teihhauskasse wegen Capicals, Zinsen und Kosten vollständig befriediget. 
Es kann auch keine Obrigkeit, keine milde Stiftung, kein Ehemann, keine Ebefrau 
und kein Vormund, Mündel, Pflegbefohlner oder Curator litss er bonorum, Curator 
massae oder hereditatis oder anderer Angestellter, irgend einen Anspruch an das Pfand, 
oder Leihhaus machen, oder eine Verkümmerung und Hülfsvollstreckung deshalb ausbrin- 
gen, wenn niche zugleich der Pfandschein producirt wird. Eben so wenig ist die Anstali, 
wenn der Inhaber des Pfandscheins in Concurs verfiele, verbunden, das Pfand anders, 
als gegen Rückgabe des Pfandscheins und Befriedigung der Forderung zur Concursmasse 
auszuliefern, ihre Forderung bei dem Credikwesen zu liquidiren und zu den Concurskosten 
beizutragen; vielmehr ist in allen und jeden Veränderungen, welche in Ansehung der Per- 
son des Pfandscheininhabers, oder in Ansehung des Rechts an dem Pfandscheine sich er- 
eignen könnten, nur der Pfandschein selbst, nicht aber das Pfand Gegenstand eines etwai- 
gen Rechtsstreites. 
3. Trüge es sich zu, daß eine gestohlne Sache als Pfand bei dem teihhause versetzt 
würde, so finder nur dann eine Vindicarion, Seicten des Eigenthümers, Statt, wenn er 
binnen der letzten drei Monate vor der Verpfändung die Entwendung mit so genauer 
Angabe der Erkennungszeichen bei der teihhausexpedition angezeigt hat, daß die wirkliche 
Erkennung der Sache dadurch möglich wurde. Für die Anmerkung in einem dazu zu hal- 
tenden Annocationsbuche zahle der Bestohlene —= 2 gl. —= bis —. 8 gl. — 
 
	        
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