Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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3.) die Anstellung, Rechte und Verbindlichkeiten der Schullehrer, der Schulgemeinde 
gegenüber (§. 43. bis 58.); 
4.) die sowohl den Schulkindern selbst, als den Aelcern und Erziehern oder resp. den 
Vormündern, Oienstherren oder sonstigen Stellvertrecern derfelben obliegenden Pflich- 
ten (9. 59. bis 68.); 
5.) die Cocalaufssche über die Schulanstalten (§. 69. bis 79.). 
II. Abschnitrt. 
Aeußere und innere Einrichtung der Schulanstalten. 
A. 
Aeußere Schuleinrichtungen überhaupt. 
. 7. Jede Elementar-Volksschule muß ein selbstständiges Insticur und so eingerichter — 
seyn, daß die Kinder in selbiger bis zur Beendigung der gesetzlich bestimmten Schulzeit voll- * hucupsta- 
ständigen Unterricht erhalten können. ODie bei derselben anzustellenden Lehrer bedürfen der ständiger Lehrer. 
Bestätigung der Staaksbehörde und sind zur creuen Erfüllung ihres Berufs zu verpflichten, 
auch mit dem Unterthanen= und Verfassungseide zu belegen. 
Ihre Befählgung soll zuvor nach den hierüber bestehenden und den von dem Ministerio 
des Cultus und öffentrlichen Unterrichts ferner ertheilt werdenden Vorschrifcen geprüfe wer- 
den (§. 43.). 
§. 8S. Sammel= und Privatschulen dürfen nur mie Genehmigung der betreffenden gnrämat un 
höhern Behörde und unter den von derselben festgesetzten Bedingungen erricheer werden; bedürfen der 
insbesondere ist die Erlaubniß zur Gründung solcher Privakanstalten stets widerruflich. Concession. 
§. 9. Gleicher Genehmigung unterliegen auch die sogenannten Fabrik= und ähnliche Fabrik= undähn- 
Schulen, und es können selbige ohne ein von der betreffenden höhern Behörde geprüftes und liche Schulen. 
bestätigtes Specialreglement weder errichte# werden, noch fortbestehen. 
§. 10. Jede öffentliche Elemenrar-Schulanstalt muß einen bestimmten Schulbezirk haben, Schulbezirk. 
oder es muß festgesetzt seyn, welche von den im Orte überhaupt vorhandenen Kindern 
darin aufzunehmen sind, oder darin ausgenommen werden können. 
6 44. Werden nach HF. 2. und 4. besondere Confessions-Schulen errichter, so bilden Belondere 
die innerhalb des Schulbezirks vorhandenen Religionsverwandten eine besondere Schulge- sSchugemeinden 
meinde. Eine solche Schulgemeinde kann sich auch unter Genehmigung der vorgesetzten Confessions= 
höhern Behörde über mehrere nahe gelegene Schulbezirke erstrecken. Schulen. 
6 12. Es können aber auch Karhel unggus- 
a.) große und volkreiche Dorfschaften in zwei oder mehrere Schulbezirke abgerheilt wer= ten in mehrere 
den, oder Schulbetirke. — 
Vereinsschulen. 
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