Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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stalten sind, sollen künfeig, wo möglich, unker Mitwirkung und jeden Falls unter Aussicht 
einiger Mitglieder des Schulvorstandes, eingesammele werden, und deren Betrag ist von 
den letztern, nach vorher in Gegenwart des Pfarrers vorgenommener Zählung, niche an 
die allgemeine Schulcasse des Landes, sondern an die Schulcassen der betreffenden Gemeinde 
abzuliefern, jedoch blos zu dem bei der Sammlung angebündigten Zwecke zu verwenden. 
Die Geistlichen haben diese Sammlung den Sonncag vorher abzukündigen und die Paro- 
chianen zu reichlicher Beisteuer anzuermahnen. 
Eine gleiche Sammlung findet auch künftig an einem von der geistlichen Behäörde zu 
bestimmenden Kirchentage in den nicht evangelischen Gocteshäusern Statt. 
Beiträge bei § 34. An Orten, wo bieher bei Käufen und anderen Besitzveränderungen Beiträge 
Piufen un an- zum Besten der Schule eingefordert worden sind, kann es dabei auch ferner bewenden, 
aͤnderungen. nicht minder auch Aehnliches eingeführt werden, wo es noch nicht bestehe. 
uhnden 6. 35. Aus der Schulcasse sind folgende Ausgaben zu bestreiten: 
Schuleasse zu 1.) die baare Besoldung der Schullehrer, welche in monatlichen Raten regelmäßig 
beftreiten find. auszuzahlen ist, sowie der Ankauf derjenigen Naturalien, welche ihnen bestal- 
lungsmäßig zu gewähren sind, sowelt dieser Ankauf erforderlich ift; 
2.) die Kosten zur Unterhaltung oder Erneuerung der Schulgebäude und der Anke- 
gen bei den zu selbigen gehörigen Grundstücken, sowie die von denselben zu en- 
richtenden Abgaben, insofern nicht nach örtlicher Verfassung, oder vermöge 
eines besondern Rechtstirtels andere Verpflichtete vorhanden sind; 
J, die den Schulunterrichr selbst betreffenden Bedürfnisse, namentlich die Anschaffung 
a.) des tehrapparats und der den Unterricht veranschaulichenden und unter- 
stützenden Schriften und Utensilien, sowie 
b.) der für ärmere Kinder zu deren Gebrauch während der Schulstunden als 
Schulinventarium zu haltenden Schulbücher, Schiefertafeln und ähnlicher 
Hülfsmittel; 
Ic.) kleiner Geschenke und Prämien an Büchern und andern Schulbedürfnissen 
für fleißige und gutgesinnte Kinder, besonders armer Aeltern; 
4.) das zur Beheitzung der Schulstuben erforderliche Brennmaterial, (vergleiche je- 
doch 9. 31.); 
5.) der bei Verwaltung der Schulangelegenheiten und der Schuleasse entstehende 
Geschäfts= und Nebenaufwand. 
Von wem und §6 36. Für Anschaffung der verordneken Schulbücher, ingleichen der zum Schreiben 
uus wechen und ZRechnen und in anderer Hinsiche etwa erforderlichen Materialien, sind alle diejenigen 
ordneten Schul= Aeltern schulst chtiger und die Schule wirklich besuchender Kinder, auf welche die in 9. 35. 
bücher u..w. an= zub 3. b. gedachte Abhülfe nicht bezogen werden kann, selbst zu sorgen verbunden, auch 
zuschaffen üind. noͤthigen Falls von der Obrigkeic dazu anzuhalten.
	        
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