Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(298 ) 
I 61.) Verordnung 
zum Gesetze über das Elemenkar-Volksschulwesen; 
vom Oten Juni 1835. 
Zur weiteren Ausfuͤhrung des, mit Zustimmung der Staͤnde des Landes, unter dem 6ten 
dieses Monats und Jahres erlassenen Gesetzes, die in das Elementar-Volksschulwesen in 
biesigen Landen einschlagenden Verhälenisse betreffend, wird mie Sr. Königl. Majestät 
und des Prinzen Mirregenten Königl. Hoheit allerhöchster und höchster 
Genehmigung von dem Ministerio des Culeus und des öffentlichen Unrerrichts Nachstehen= 
des verordnek. 
Zum I. Abschnitte. 
Allgemeine Bestimmungen. 
. 4. (zu §. 1.) Da der Schulunterricht nur dann seinen wohlthätigen Zweck wirklich 
erreichen kann, wenn auch die häusliche Erziehung wohl beschaffen ist, und Aeltern und 
Erzieher sich bemühen, die von ihnen der Schule zuzuführenden Kinder zu pünktlichem und 
willigem Gehorsam, und überhaupt zu einem solchen Betragen zu gewöhnen, wodurch dem 
Lehrer sein schweres Geschäft erleichtert wird, so sollen die Geistlichen jeder Parochie, insbe- 
sondere diejenigen unter ihnen, welchen die kocal-Schulaufsscht übertragen ist, sich angelegen 
seyn lassen, nicht nur in den zu haltenden Schulpredigten, sondern auch bei andern schick- 
lichen Gelegenheiten ihre Parochianen von der Wichtigkeit, Nochwendigkeit und Nützlichkeie 
der gesammten Schuleinrichtungen und von ihrer Verpflichtung zu deren gewissenhafter Be- 
nutzung eindringlich zu belehren, aber auch zur eigenen treuen Beihülfe und fortwährenden 
Mitwirkung bei den auf die Bildung ihrer Kinder abzweckenden Veranstaltungen, und 
überhaupt zu einer verständigen und frommen Erziehung derselben zu ermuntern und 
anzuleicen. 
§ 2. (zu §. 3.) Im dritten Satze dieses F. des Gesetzes ist den Obrigkeicen die Pflichr 
auferlegt, darüber zu wachen, daß auch die in einer anderen Confession, als derjenigen, 
für welche die öffentliche Ortsschule bestimme ist, zu erziehenden Kinder Untkerricht in den 
tehren ihrer Confessson erhalten, wenn nicht diejenigen, welche für ihre Erziehung zu sor- 
gen haben, freiwillig und ausdrücklich sich erklärt haben, ihre Kinder auch mit an dem Re- 
ligionsunrerrichte, welcher in der Ortsschule ertheile wird, Theil nehmen lassen zu wollen. 
Kommen nun Aeltern 2c. ihrer Verbindlichkeic, für den Religionsunkerricht zu sorgen, 
niche nach, so hat die Obrigkeic, um ihrer Pfliche zu genugen, davon der geistlichen Be-
	        
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