Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Zum II. Abschnitte. 
A. 
Die aͤußere Einrichtung und Regulirung der Schulanstalten betreffend. 
(Zum Gesetze §. 7.— 18.) 
. 5. (zu S. 7.) Wenn in den bisherigen sogenannten Kinderlehrerschulen die Kinder 
nur bis zum 1 2ten oder 13ten Jahre ihres Alkers unterrichtet wurden, und sodann 
in die ordentliche Hauptschule (Kirchenschule) bis zur Confirmationszeie übertreten mußten, 
so hat die betreffende höhere Behörde nach vorgängiger Regulirung der Verhälenisse und 
mit Rücksicht auf die Befähigung des dermalen an dergleichen Schulen angestellten tehrers 
für jeden einzelnen Fall zu bestimmen, von welcher Zeit an jene Beschränkung aufhören 
und die Anstalc somie als ein selbstständiges Insticrut, nach dem Sinne des Gesetzes §. 7., 
bestehen solle. 
Uncer der obigen Benennung: „betreffende höhere Behörde“ ist, wie hierbei 
lm Allgemeinen bestimmt wird, allenthalben, wo diese Bezeichnung im Gesetze und in ge- 
genwärtiger Verordnung vorkomme, bei den evangelischen Schulen die bei jeder Kreis- 
direction zu errichtende Kirchen= und Schul-Deputarlon (vergl. Verordnung, die veränderte 
Organisarion der evangelisch-lutherisch= kirchlichen Mirtelbehörden betreffend, vom 10ten 
April dieses Jahres, im Gesetz= und Verordnungsblatt St. 10. S. 243. F. 3. und 5.) 
und bei den katholischen Schulen in den Kreislanden das katholisch-geistliche Con- 
sistorium zu Dresden zu verstehen. Die für die katholischen Schulen in der Oberlau- 
sitz in diese Stelle eintretende Behörde wird künftig benennet werden. 
. C. (zu §. S8.) Die näheren Bedingungen, unter denen Sammel= und Privatschulen 
bestehen und benutzt werden dürfen, sind weiter unten Cin §. 130.) festgestellt. 
. 7. (zu §. 9.) Die sogenannten Abendschulen für Kinder, welche den Tag über 
in Fabriken Beschäftigung haben, sind im Allgemeinen für unzulässig zu erkennen, und es 
ist daher bei Enewerfung und Genehmigung der für Fabrik= und ähnliche Schulen erforder- 
lichen besondern Schulordnungen darauf zu sehen, daß der nöthige Unkerricht solcher Kinder 
theils auf die frühen Morgen-, theils auf die ersten Nachmirkagsstunden verlegt werde. 
Solleen jedoch die Verhältnisse irgendwo eine Ausnahme von dieser Regel dringend 
nöchig machen, so ist solche wenigstens nur in der Arc zu gestatten, daß die für jene Kin- 
der anzusetzenden Schulstunden bloß zum Theil in der Abendzeit gehalten werden. 
. 8. Czu 9. 10.— 14.) Das nächste Geschäfe, dessen ssch die vorgesetzte höhere Be- 
hörde zu unterziehen har, ist die Revision und, wo es nöthig, angemessene Regulirung der 
Schulbezirke. 
Bei dieser komme es zuvörderst auf
	        
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