Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Feld= und andern Arbeiten unenrbehrlich sind, soweit thunlich, eine solche Tageszeie zu wäh- 
len, wo sfe bei gedachten Geschäften am leichtesten entbehrt werden können. Ob und in- 
wieweic solchen Kindern, ohne Nachtheil ihrer Ausbildung in den Hauptlehrgegenständen, 
ein Theil der geordneten täglichen tehrstunden während der angegebenen Zeit erlassen werden 
könne, haben ebenfalls die Mitglieder des Schulvorstandes, insbesondere der Local-Schulin- 
spector, im Einverständnisse mit dem Schullehrer, auf ihre Verancwortung zu bestimmen 
und anzuordnen. 
#. 43. ODie Einrichtung und Vertheilung der wöchentclichen und täglichen tehrstun- 
den, wie sie der Unterrichtsplan (. 39.) vorschreibe, wird in eine besondere Tabelle 
(Lections= und Stundentabelle) gebracht, welche in der Schulstube aufzuhängen, 
auch den Kindern bekanne und geläufig zu machen ist. 
II. Schulbuͤcher und sonstige Lehrmittel betreffend. 
9. 44. In Beziehung auf die religiöse Unterweisung sind (für Kinder evangeli- 
scher Confession) zu gebrauchen: 
1.) in der Oberclasse: 
a.) die Bibel alten und neuen Testamenks nach der lutherischen Uebersetzung; 
b.) der kleine Katechismus Luthers in einer correct gedruckten und sonst zweck- 
mäßig eingerichteten Ausgabe, oder auch als Anhang eines Religions= oder tesebuchs 
(. 46. und 47.); 
Zc.) das in der Kirche der Parochie, zu welcher der Schulort gehört, eingeführte oder 
sonst von der Behörde für geeignet erachtete Gesangbuch; 
2.) in Mittelclassen, als in welchen die zur Inhaltsbenutzung eines zusammen- 
hängenden tesestoffs nörhige Cesefertigkeit ebenfalls schon vorhanden seyn muß, kann neben 
dem kleinen Katechismus Luthers der Gebrauch des alleinigen neuen Testamenks gestatket werden. 
Die Einführung oder Beibehaltung anderer, besonders abgedruckter, biblischer Bücher 
aber, z. B. des Pfalters, des Buchs Jesus Sirach u. s. w., namentlich auch eines beson- 
deren Evangelienbuchs, ist, da solche den größern Kindern durch die Bibel selbst 
gegeben sind, für überflüssig zu erachten und daher zu unkerlassen oder abzustellen. 
Es dürfen übrigens alle diese Bücher nicht zu bloßen teseübungsmitteln herabgewürdige 
werden. 
6. 45. In denjenigen Kandestheilen, in welchen ganz wendische Schulen vorhanden 
sind, ist der Gebrauch wendischer Bibeln, Katechismen und Gesangbücher nicht zu um- 
gehen (I. 28. des Gesetzes). 
Es sind aber auch in diesen Schulen die Kinder an das Verständniß und den Gebrauch 
der deurschen Sprache in religiöser Beziehung zu gewöhnen und daher, so viel als möglich, 
auch mit der deurschen Bibel u. s. w. bekannt zu machen.
	        
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