Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Zum VI. Abschnitte. 
Von den zur Leitung des Elementar-Volksschulwesens bestellten Behoͤrden. 
9. 147. Zur besondern Beaufsichtigung und Leitung des Elementar-Volksschulwe— 
sens sind folgende, dem Ministerio des Cultus und des oͤffentlichen Unterrichts unterstellte 
Behörden beauftrage: 
A 
In den Kreislanden: 
1.) zunächst 
a) die Ortsschulvorstände, 
und insbesondere 
b) die #ocal-Schulinspectoren; 
2.) nächstdem 
a) die Schulinspeckionen, 
und insbesondere 
b) die Districts-Schulinspectoren; 
3.) endlich 
die Kreis-Schulbehörden. 
. 148. In Ansehung der katholischen Schulen trritt an die Stelle der unter 
no. 3. gedachten Kreis-Schulbehörden, vorbehälrlich jedoch deren im 9. 171. erwähnten 
Mitaufsicht, das katholisch-geistliche Consistorium; im Uebrigen aber bewendet es hierunter 
zur Zeit bei der bisherigen Einrichtung. 
. 149. Soviel die Schönburgischen Receßherrschaften anlangt, so verbleibe es zur 
Zeit bei der daselbst hierunter bestehenden Verfassung. 
Von den Schulvorständen und deren Wirksamkeit überhaupt. 
(Zu §. 69. des Gesetzes.) 
. 450. Oer Wirkungskreis der Schulvorstände umfaßt 
1.) die Vollziehung der über das Schulwesen ergangenen oder nech ergehenden gesetz- 
lichen Vorschriften und der Verordnungen innerhalb der ihnen vorgezeichneten Grenzen, und 
die Aufsicht, daß solche sowohl von Seiten der Aeltern der schulpflichtigen Kinder als der 
Lehrer genau befolgt werden; 
2.) die Handhabung der Schulpolizei, insbesondere bei Abstellung der Schulversäum- 
nisse, und 
3.) die Aufsicht auf die Verwaltung des Schulvermögens nebst den besondern Stif- 
tungen fuͤr die Schule, und auf die Schulgebaͤude, sowie die Sorge fuͤr die Befriedigung 
der Beduͤrfnisse der Schule aus der Schulcasse oder den sonst dazu vorhandenen Fonds.
	        
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