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Zum VI. Abschnitte.
Von den zur Leitung des Elementar-Volksschulwesens bestellten Behoͤrden.
9. 147. Zur besondern Beaufsichtigung und Leitung des Elementar-Volksschulwe—
sens sind folgende, dem Ministerio des Cultus und des oͤffentlichen Unterrichts unterstellte
Behörden beauftrage:
A
In den Kreislanden:
1.) zunächst
a) die Ortsschulvorstände,
und insbesondere
b) die #ocal-Schulinspectoren;
2.) nächstdem
a) die Schulinspeckionen,
und insbesondere
b) die Districts-Schulinspectoren;
3.) endlich
die Kreis-Schulbehörden.
. 148. In Ansehung der katholischen Schulen trritt an die Stelle der unter
no. 3. gedachten Kreis-Schulbehörden, vorbehälrlich jedoch deren im 9. 171. erwähnten
Mitaufsicht, das katholisch-geistliche Consistorium; im Uebrigen aber bewendet es hierunter
zur Zeit bei der bisherigen Einrichtung.
. 149. Soviel die Schönburgischen Receßherrschaften anlangt, so verbleibe es zur
Zeit bei der daselbst hierunter bestehenden Verfassung.
Von den Schulvorständen und deren Wirksamkeit überhaupt.
(Zu §. 69. des Gesetzes.)
. 450. Oer Wirkungskreis der Schulvorstände umfaßt
1.) die Vollziehung der über das Schulwesen ergangenen oder nech ergehenden gesetz-
lichen Vorschriften und der Verordnungen innerhalb der ihnen vorgezeichneten Grenzen, und
die Aufsicht, daß solche sowohl von Seiten der Aeltern der schulpflichtigen Kinder als der
Lehrer genau befolgt werden;
2.) die Handhabung der Schulpolizei, insbesondere bei Abstellung der Schulversäum-
nisse, und
3.) die Aufsicht auf die Verwaltung des Schulvermögens nebst den besondern Stif-
tungen fuͤr die Schule, und auf die Schulgebaͤude, sowie die Sorge fuͤr die Befriedigung
der Beduͤrfnisse der Schule aus der Schulcasse oder den sonst dazu vorhandenen Fonds.