Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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und Geschäfesführung der Ortsschulvorstände auf dem tande enrhaltenen Bestimmungen, so- 
lange nicht in einer Local-Schulordnung andere getroffen sind, gleichmäßig in Anwendung. 
. 159. In den größern Srädten bleibe die Ausbildung der Einrichtung der Schul- 
vorstände, und inwiefern namenclich die oben in 9. 153., 154. und 155. enchalrenen 
Bestimmungen darauf angewender werden sollen, lediglich der Local-Schulordnung über- 
lassen, und es. kann da, wo mehrere Parochien und mehrere Schulen Einer Confession sich 
befinden, Ein Schulvorstand fuͤr saͤmmtliche Schulen oder fuͤr jede ein besonderer bestellt 
werden, wie es die Umstaͤnde raͤthlich machen und die Gemeinden es ihrem Interesse ange— 
messen finden. 
Von den Local-Schulinspeckoren. 
(Zu F. 69. und 73. des Gesetzes.) 
. 160. Die tocal-Schulinspeckoren haben die unrer ihrer Aufsiche stehenden Schu- 
len möglichst oft, und zwar die am Kirch= und Hfarrorre befindliche regelmäßig wenigstens 
einmal wöchentlich, und auswärtige Schulen wenigstens zweimal in jedem Monare, nichr zu 
bestimmrer, sondern zu verschiedener Zeic, und unvermucher, zu besuchen. 
Wird eine Schule zugleich von Kindern aus einer andern Parochie besuchr, so hat der 
in dieser letzteren angestellte Geistliche nicht nur die Befugniß, sondern auch die Pfliche 
auf sich, die Anstalt, jener Kinder wegen, zuweilen zu besuchen, eigener Anordnungen in 
derselben aber sich zu enthalten, vielmehr mie dem die eigeneliche Inspeccion führenden Geist- 
lichen auf dem Wege der Besprechung oder schriftlichen Communicarion über etwa abzu- 
stellende Mängel und zu bewerkstelligende Verbesserungen sich zu verständigen. 
6. 161. Obwohl sich übrigens aus den über das Unterrichtswesen in dieser Verord- 
nung und sonst ertheilten Vorschriften im Allgemeinen von selbst ergiebt, auf welche Gegen- 
stände die Local-Schulinspectoren bei den Schulbesuchen ihr Augenmerk zu richten haben 
und was ihnen hierbei zu thun obliege, so werden sie doch insbesondere angewiesen, dasje- 
nige, was sie in Betreff des Unkerrichtsstoffs und der Behandlung desselben, des Gehrplans, 
der disciplinarischen Ordnung, des Verfahrens des tehrers bei den Wochenaufgaben u. s. w., 
ingleichen wegen Führung des Haupt= und des Versäumnißbuches, auch anderer vorschrift- 
mäßig zu haltenden Tabellen u. s. w., welche nebst den Schreibebüchern und Ausarbeitun- 
gen der Kinder jedesmal zu revidiren sind, sowie in sonstiger Hinsicht mangelhaft finden, 
mit dem tehrer, nach Entlassung der Schüler, zu besprechen, dagegen aber Alles, was sie 
in Betreff des Schulbesuchs, des Fleißes, der Aufführung u. s. w. der Kinder mißfällig 
wahrnehmen, oder sonst in Erfahrung gebracht haben, diesen letztern auf der Seelle, da 
nöthig mit eindringlichen Ermahnungen und Verwarnungen, vorzuhalten; desgleichen dür- 
fen sie nicht unterlassen, jezuweilen selbst mit den Kindern sich zu unterreden, oder das eine 
oder das andere, bereies absolvirte, Pensum mit ihnen in der Kürze zu wiederholen, oder sie 
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