Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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ist, nach erfolgter Erörkerung des Thatsächlichen, von den Commissarien unter ihnen eine 
gütliche Vereinigung zu versuchen, und erst dann, wenn diese fehlschläge, commissarischer 
Bescheid zu ertheilen. « - 
5.21.JstderGegenstandeinersolchencommissarischenEntscheidungdieAbtretung 
des zur Eisenbahn in Anspruch genommenen Grund und Bodens selbst, die zu bestimmende 
Groͤße desselben, die Abtheilung der darauf zu rechnenden Abgaben und Oblasten, die der 
Bahn in einer Gemeindeflur zu gebende Richtung, die Modalitaͤt der, zur Unterhaltung der 
Communication von einer Seite der Bahn, zur andern, und zur Sicherstellung der Ad- 
jacenten und der Ab- und Zugehenden zu treffende Vorkehrung, so hat die Commission, 
wenn die Interessenten sich bei ihrem Ausspruche nicht beruhigen wollen, an die vorgesetzte 
Behoͤrde Bericht zu erstatten. Immittelst, und bis hierauf hoͤhere Entschließung eingeht, 
ist auf demjenigen Puncte der projectirten Bahn, welche den Gegenstand der Differenz aus- 
macht, mit Ausführung solcher Vorkehrungen, wodurch der bisherige Cultcurzustand des 
Grundstücks, oder dessen Zusammenhang mit andern angrenzenden verändert, gehemme, 
oder gänzlich aufgehoben werden würde, anzustehen. Die Commissarien haben aber, wenn 
sich im kaufe der Cocalerörterungen innerhalb des ihnen untergebenen Amtsbezirks dergleichen 
Differenzen ereignen, deshalb das Geschäft überhaupt niche abzubrechen, sondern damit bis 
zu dem Grenzpuncte ihres Districts ungestöré fortzufahren, jedoch immirtelst darüber ohne 
Aufenchalt Bericht zu erstarken. 
9. 22. Ist dagegen die lesache des Widerspruchs der Bekrag der, von der Commis- 
sion ausgeworfenen Entschädigung für das abzutretende Grundeigenthum, oder sonstiger zu 
leistender Vergütungen, so hat die Commission die Parteien nach 9. 6. des Gesetzes in 
den Rechtsweg zu verweisen, und unerwartet dessen, was in letzterm künftig hierüber rechts- 
kräftig wird erkannt werden, die Unternehmer gegen sofortige baare Erlegung der commis- 
sarisch ausgeworfenen Entschädigungssumme, auf Verlangen, alsbald in Besitz des, zur 
Aberetung ausgezeichneren Grund und Bodens zu setzen, um darauf plangemäß bauen zu 
können. Hieran haben die Commissarien sich durch eingewandte Appellationen oder Rekurs- 
einlegung nicht irren zu lassen. 
§. 23. Sowohl in diesen Fällen (§. 22.) als auch, wenn sich bei dem Ausspruche 
der Commissarien über die Aberetung von Grund und Boden und die zu leistende Enrschä- 
digung beruhigk wird, ist den bisherigen Eigenthümern nach erfolgrer Absteckung der abge- 
ktretenen Parcellen, alle weitere Gebahrung damit, und jede Störung der, von den Unter- 
nehmern zu veranstaltenden Arbeiten, zu untersagen, und haben die betreffenden Juftizbeam- 
ten innerhalb ihres Bezirks überhaupt alle Beeinträchrigungen oder Verletzungen des durch 
erstern gehenden Eisenbahntractes, auf Anlangen der, von den Unkernehmern zu bestellenden
	        
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