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69.) Verordnung,
das Einlegen von Mündelgeldern in die Sparkassen betreffend;
vom 27 sten Juni 1835.
E. ist wabrzuhehmen gewesen, daß seie der Errichtung von Sparkassen auch Gelder aus
dem Vermögen bevormundeter Personen in dieselben eingelegt worden sind, die Frage aber,
ob und wie weit dies von den vormundschaftlichen Behörden zu gestatten sey, einer unglei-
chen Beurtheilung und Beantkwortung unterlegen hat.
Nun würde der wohlthätige Zweck der Sparkassen zum Theil verloren gehen, wenn
von den untker Vormundschaft stehenden Personen die weniger Vemittelten nicht ebenfalls
daran Antheil haben solleen, da die Vormünder außerdem nur selten und niche ohne Schwie-
rigkeit Gelegenheit finden dürften, kleine Kapitalposten ihrer Tuenden, gegen Zinsen, im
Einzelnen sicher und bald unterzubringen, auch läßt sich ein hinreichender Grund dafür um
so weniger anführen, als die Worschrifcen der allgemeinen Vormundschaftsordnung Cnp#ß.
XV. 9. S. und 9. und des Rescripks vom 24 sten Februar 1792. (C. A. T. IV. pag.
50 7.) ein hierbei enegegenstehendes Verbor niche enthalten, und schon darum niche enthal-
ten können, weil jene Anstalten sämmtlich spätern Ursprungs sind.
Dagegen erheischen es eben so die bei der vormundschaftlichen Administration zu neh-
menden Rücksichten, daß von der Ausleihung der Mündelgelder mittels der Sparkassen
nicht ohne Beschränkung Gebrauch gemacht werde, und in dieser Beziehung erachrek das
Justizministerium mit Genehmigung Sr. Königl. Majestär und Sr. Königl. Hoheit des
Prinzen Mitregenten, hiermit Folgendes zu bestimmen für noͤthig:
1. Zur zinnsbaren Anlegung von Geldern aus dem Vermögen bevormunderer Per-
sonen mögen nur solche Sparkassen benutzt werden, welche unter ausdrücklicher, durch die
Gesetzsammlung oder das Gesetz= und Verordnungsblart bekannt gemachter Bestätigung
der Regierung beftehen.
2. ODem Quittungsbuche, in das die Einlagen eingerragen werden, ist jedesmal der
Name des Pflegbefohlenen, für den die Einlagen geschehen, beizuschreiben.
3. Sobald die successiven Einlagen mie Zinnsen zusammen eine Summe erreicht ha-
ben, welche die Ausleihung auf ein Grundstück gegen gerichtliche Hypothek gestattec, ist da-
für Sorge zu tragen. Zeigt sich jedoch dazu keine sichere und passende Gelegenheic, so
muß das gesammelte Geld jedenfalls zurückgezogen und zum Ankauf eines zinnsbaren Staaes-
papieres verwendet werden, wenn es den Becrag von 100 Thlr. —= —; überstiegen hat.
Dresden, den 27. Juni 1835.
Ministerium der Justiz.
von Könneritz.
Hauesmann.
Letzte Absendung: am 181en Juli 1835.