Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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zu vollziehen, auch sonstige im taufe der Geschäfte vorkommende Angelegenheiten der An- 
stalt zu besorgen, und bleibe den Actionairs für etwanige während seiner Geschäftsfährung 
der Anftale durch Fahrlässigkeic verursachte Schäden verantwortlich. 
8. Die Wahl des Vorstehers und etwa nothwendig werdende Veränderung mir dem- 
selben, wird im hiesigen Wochenblakte bekannt gemacht. 
9. Der Cassirer und der Buchhalter werden durch Stimmenmehrheit in den Gene- 
ral-Bersammlungen, oder, bei vorfallenden Veränderungen, in einer besondern Versamm- 
lung der Accionairs, auf Wiederruf gewählt, können aber ihre Function nur nach vorhe- 
riger einviertehähriger Aufkündigung verlassen, und erhaltcen ihre Anweisung im taufe der 
Geschäfte zunächst von dem Vorsteher. 
Zu der Casse sind zwei verschiedene Schlüssel vorhanden, wovon der eine sich bei dem 
Vorfteher, der andere in den Händen des Cassirers, befinden muß. 
Der Cassirer 
hat insbesondere alle Einzahlungen zur Casse anzunehmen, alle Jahlungen aus derselben zu 
leisten, den Bekrag der täglichen Einnahmen und Ausgaben in ein besonderes, in der Casse 
zu verschließendes, Cassenbuch einzurragen, den ihm gehörigen Schlüssel zur Casse, welche 
bei dem Vorsteher, oder sonst mit gehöriger Sicherheit aufzubewahren ist, in seiner Ver- 
wahrung zu behalten und die Baarschafe von jedem Cassentage zur Casse abzuliefern; 
der Buchhalter 
dagegen lediglich die Führung der Bücher, den Abschluß und die Bilanz der Bücher, den 
Einerag der Einlagen in die Einlagebücher und die Ausfertigung der Pfandscheine zu be- 
lorgen. *ê17“ 
Beide gemeinschaftlich 
aber haben 
die Einlagebücher bei Einzahlungen und Rückzahlungen, 
die ausgefertigten Pfandscheine, 
Interimsquitcungen über zurückgezahlte Capitale, und 
die Quittungen über bezahlte Capitalszinsen, 
zu unterschreiben, 
wofür 
Jeder derselben als Remuneration " 
25 Dro Cent 
von dem jährlich verbleibenden Brutto-Zinsen-Ueberschusse erhält. 
10. Der Cassirer, welcher sters Actionair seyn muß, wird auf das Mandat vom 
anvertrauten Gute, vom 23. März 1822. verpflichtet und hat seine Actie als Caution 
zu deponiren. 
11. ODie Geschäfte der Spar= und teihcasse werden ferner, wie bisher, bestehen in der 
a.) Annahme von. Geldersparnissen und Ansammlung derselben zu kleinen Capitalien, 
welche wieder von der Anstalt hypothekarisch, oder gegen sichere Börgschaften, 
verzinslich ausgeliehen werden, so wie in der 
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