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Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungsabgabe zu
erhöhen sein würde, muh, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genommen wird,
eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten, und eine vollständige
Nachweisung der Zulässigkeir nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertragcs
vorauegehen.
Die gegenwärtig in Preussen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuern von inländi-
schem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Branntwein, so wie die gegen-
wärtig in Bayern bestehende Steuer von inländischem geschroteten Malz und Bier
(Malzaufschlag) sollen jedenfalls den höchsten Satz desjenigen bilden, was in einem
Vereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat, oder künftig etwa einfüähren
sollte, an Ausgleichungsabgaben von diesen Arrikeln bei deren Eingange aus einem
Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelege ist, erhoben werden
darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staates, welcher die Ausgleichungs-
abgabe beziehk, diesen höchsten Satz übersteigen sollte.
Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberfuhr der be-
steuerten Gegenstände in ein anderes Bereinsland nicht gewährk werden, in so fern
nicht wegen besenderer örtlicher Verhältnisse die berheiligten Nachbarstaaten sich we-
gen Ausnahmen von diesem Grundsatze vereinigk haben.
Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacksblärker, Trauben=
most und Wein soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungsabgabe gelegt werden.
In allen Seaaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine Ausglei-
chungsabgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine wei-
kere Abgabe weder für Rechnung des Staates noch für Rechnung der Communen
beibehalten oder eingesührt werden.
Der Ausgleichungsabgabe sind solche Gegenstände nicht unterworsen, von welchen
auf die in der Jollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß sie als auslän-
disches Ein= und Ourchgangegut die zollamrtliche Behandlung bei einer Erhebungs-
behörde des Vereins bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und
eben so wenig diejenigen im Umfange des Bereins erzeugten Gegenstände, welche
nur durch einen Dereinsstaat tranfitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaac
oder nach dem Auslande geführt zu werden.
Die Ausgleichungsabgabe kommt den Cassen desjenigen Staakes zu Gute, wohin
die Versendung erfolgt. In so fern sie nicht schon im Lande der Versendung für
Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung im
Gebiete des letzteren erfolgen.
Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen wer-
den, vermöge welcher die Ausgleichungsabgabe in dem Vereinslande, aus welchem
die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gelegensten Zoll-
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