Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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. 7. Der Richter hat sich nebst den Gerichespersonen auf den Richtplatz zu begeben 
und daselbst vor der Hinrichtung in Gegenwart des Verurtheilten den versammelten Zu- 
schauern in einer kurzen Anrede den Namen und das Verbrechen des Verurtheilten nebst 
der erkannten Strafe zu verkündigen. 
d. S8. Auch hat der Richter eine kurz gefaßte Darstellung der Persönlichkeit des Ver- 
brechers, des verübten Verbrechens, des Ganges der Untersuchung und der gefällten Straf- 
erkenntnisse in dem, am Orte der Wollstreckung, oder in einer der nächstgelegenen Städte 
erscheinenden Provinzialblatte bekanne zu machen. 
§. 9. Die, nach Vorschrift des Art. XCVIII. der peinlichen Halsgerichesordnung 
bisher übliche Anfrage des Nachrichters nach vollbrachter Execution an den Richter soll 
unterbleiben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen Dresden, den 27 sten December 1834. 
Anton. 
Julius Traugott Jakob von Konneritz. 
  
  
—5.) Verordnung, 
die Ausführung des Heimathsgesetzes vom 26ften November 1834. betreffend; 
vom 23sten December 1834. 
Die Befolgung der, unter'm 26sten November dieses Jahres, wegen Ausfuͤhrung des, 
unter demselben Tage erlassenen, Heimathsgesetzes aus dem Ministerio des Innern ergan- 
genen Verordnung wird hiermit auch fuͤr die Oberlausitz angeordnet und ist dasjenige, was 
G. 18. der Berordnung wegen des Transports der Auszuweisenden in das naͤchste Justizamt 
gesagt worden ist, zur Zeit und bis auf weitere Anordnung auf die, durch Oberanitspatent 
vom 26sten Juni 1820. bestimmten Stationsorte anzuwenden. 
Dresden, am 23sten December 1834. 
Gesammt-Ministerium. 
von Lindenau. von Carlowitz.
	        
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