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die aus der Assecuranzanstale eingehende Vergütung nach Verhälteniß des Tarwerths seines
Pfandes zu dem Gesammrtcarwerrhe der assecurirren Pfänder nach Höhe von zusammen
40000 Thlr. —= — 4 gerechnec, gewährr werden.
Eine andere und weitere Verbindlichkeit zum Ersatze des Werthes eines durch Feuer
verloren gegangenen Pfandes aber liegt dem teihhause und der hiesigen Commun niche ob.
§. 13. Nach Ablauf der auf dem Pfandscheine bemerkren Zeit hac die Verlängerung
nicht Starc, und eben so wenig kann gegen Jurücknahme eines Theils des Pfandes einzelne
oder abschlägliche Bezahlung angenommen werden. Würde aber der Producent des Pfand-
scheines bei zu Ende gehender kürzerer oder längerer Frist, und noch vor deren Verfluß um
fernere Gestundung ansuchen und die verfallenen Zinsen entrichten; so kann, wenn das
Pfand von dem teihhausofficianken und dem Tarakor anderweit untersucht, und daß solches
in kurzem einer Berschlechterung nicht unkerworfen sey, befunden worden, die Gestundung
zwar gegeben werden, jedoch wird auf solchen Fall der vorige Pfandschein zurückgenommen,
und statt dessen gegen Erlegung der §. 11. festgesetzten Würderungs= und Schreibegebühren
ein neuer Schein unrer der laufenden Nummer ausgefercige.
. 14. Oen Verpfändern bleibe unbenommen, die Pfänder vor und nach der Ver-
fallzeit, dies letztere jedoch nur unter den §. 15. angegebenen nähern Bestimmungen, einzu-
lösen. Im ersten Falle find die Zinsen von den aufgenommenen Geldern bis zum Tage
der Einlösung zu enrrichten, im letztern, wenn auch nur ein Tag nach der Verfallzeit ver-
flossen, har der Verpfänder die Zinsen einen halben Monatk, und wenn über 15 Tage ver-
laufen sind, einen ganzen Monar oder 30 Tage, zu bezahlen.
9. 15. Wenn die im Pfandscheine bestimmte Zeic verslossen, ohne daß das Pfand
eingelöst, oder in Gemäsheict des 1 3ren §. verlängert worden, so kann das Pfand nur noch
zwei Monake hindurch, den Mongt zu 30 Tagen gerechner, eingelöset werden. Bei dieser
Einlösung aber sind zugleich die fernern Zinsen, nicht minder bei allen Darlehnen über Drei
Thaler, die Auctionsgebühren, welche nach dem Satze von 1 Groschen für jeden Thaler des
Pfandschillings berechnek werden, zu entrichten, dahingegen zur Erleichterung für die ärmere
Volksclasse bei allen geringern Darlehnen unter und bis mie Drei Theler die Enrrichtung.
der gedachten Auctionsgebühren wegfällt. Nach Verfluß dieser zweimongtlichen Frist wird
mit Versteigerung des Pfandes unvermeidlich verfahren.
*d Tag dieser Bersteigerung wird durch die teipziger JZeitung und den
Dresdner Anzeiger bekanne gemacht werden. Die im Auckionscatalog verzeichneten Sachen
aber werden diesemnach jedesmal ohne Ausnahme zur Berfteigerung wirklich gelangen und
dem Meistbietenden gegen soforrige baare Bezahlung überlassen werden.
Der Einband, worin die Pfänder überbracht werden, wird zwar nicht laxirt, und eben
so wenig darauf ewas geborge, jedoch wenn er von einigem Werehe ist, bei uneingelöften
Pfändern besonders mic verauctionirt.