Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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die aus der Assecuranzanstale eingehende Vergütung nach Verhälteniß des Tarwerths seines 
Pfandes zu dem Gesammrtcarwerrhe der assecurirren Pfänder nach Höhe von zusammen 
40000 Thlr. —= — 4 gerechnec, gewährr werden. 
Eine andere und weitere Verbindlichkeit zum Ersatze des Werthes eines durch Feuer 
verloren gegangenen Pfandes aber liegt dem teihhause und der hiesigen Commun niche ob. 
§. 13. Nach Ablauf der auf dem Pfandscheine bemerkren Zeit hac die Verlängerung 
nicht Starc, und eben so wenig kann gegen Jurücknahme eines Theils des Pfandes einzelne 
oder abschlägliche Bezahlung angenommen werden. Würde aber der Producent des Pfand- 
scheines bei zu Ende gehender kürzerer oder längerer Frist, und noch vor deren Verfluß um 
fernere Gestundung ansuchen und die verfallenen Zinsen entrichten; so kann, wenn das 
Pfand von dem teihhausofficianken und dem Tarakor anderweit untersucht, und daß solches 
in kurzem einer Berschlechterung nicht unkerworfen sey, befunden worden, die Gestundung 
zwar gegeben werden, jedoch wird auf solchen Fall der vorige Pfandschein zurückgenommen, 
und statt dessen gegen Erlegung der §. 11. festgesetzten Würderungs= und Schreibegebühren 
ein neuer Schein unrer der laufenden Nummer ausgefercige. 
. 14. Oen Verpfändern bleibe unbenommen, die Pfänder vor und nach der Ver- 
fallzeit, dies letztere jedoch nur unter den §. 15. angegebenen nähern Bestimmungen, einzu- 
lösen. Im ersten Falle find die Zinsen von den aufgenommenen Geldern bis zum Tage 
der Einlösung zu enrrichten, im letztern, wenn auch nur ein Tag nach der Verfallzeit ver- 
flossen, har der Verpfänder die Zinsen einen halben Monatk, und wenn über 15 Tage ver- 
laufen sind, einen ganzen Monar oder 30 Tage, zu bezahlen. 
9. 15. Wenn die im Pfandscheine bestimmte Zeic verslossen, ohne daß das Pfand 
eingelöst, oder in Gemäsheict des 1 3ren §. verlängert worden, so kann das Pfand nur noch 
zwei Monake hindurch, den Mongt zu 30 Tagen gerechner, eingelöset werden. Bei dieser 
Einlösung aber sind zugleich die fernern Zinsen, nicht minder bei allen Darlehnen über Drei 
Thaler, die Auctionsgebühren, welche nach dem Satze von 1 Groschen für jeden Thaler des 
Pfandschillings berechnek werden, zu entrichten, dahingegen zur Erleichterung für die ärmere 
Volksclasse bei allen geringern Darlehnen unter und bis mie Drei Theler die Enrrichtung. 
der gedachten Auctionsgebühren wegfällt. Nach Verfluß dieser zweimongtlichen Frist wird 
mit Versteigerung des Pfandes unvermeidlich verfahren. 
*d Tag dieser Bersteigerung wird durch die teipziger JZeitung und den 
Dresdner Anzeiger bekanne gemacht werden. Die im Auckionscatalog verzeichneten Sachen 
aber werden diesemnach jedesmal ohne Ausnahme zur Berfteigerung wirklich gelangen und 
dem Meistbietenden gegen soforrige baare Bezahlung überlassen werden. 
Der Einband, worin die Pfänder überbracht werden, wird zwar nicht laxirt, und eben 
so wenig darauf ewas geborge, jedoch wenn er von einigem Werehe ist, bei uneingelöften 
Pfändern besonders mic verauctionirt.
	        
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