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65. Uneer der Abcheilung B. des Nachrrags, mit der Ueberschrife „Zuwachs“
sind dagegen ebenfalls nach der Reihenfolge der Katasternummern diejenigen im neuesten
Einwohnerverzeichnisse aufgeführten Personen einzufragen, welche bisher
entweder
Ga.) noch gar niche,
oder
b.) noch nicht an dem fraglichen Orte,
· oder
c.) noch nicht in der fraglichen Steuerunterabtheilung,
oder
d.) noch nicht unter der fraglichen Katasternummer,
oder
Ne.) noch nicht mit dem ihnen kuͤnftig aufzuerlegenden Beitrage
im Gewerbe= und Personalsteuerkataster aufzuführen waren.
+ 66. Ec sind hierunker demnach aufzuführen:
ad a.) (I9. 65.) Personen, welche seie Aufftellung des Katasters das Abte gebensjahr
zurückgelege oder si# *5 aus dem Auslande mit einem stehenden Erwerbzweige nach dem Orte
gewendet haben ꝛc.,
ad b.) Personen, welche von einem anderen inländischen Orte eingezogen sind rc.,
ad c.) Personen, welche seit Aufstellung des Kakasters ein neues Gewerbe oder die
Praxris eröffnet, Grundstücke erworben, Anstellungen oder Prädicare erlange haben 2c.,
ad d.) Personen, welche in der Zwischenzeit in ein anderes Wohnhaus eingezogen
sind rc.,
ad e.) Personen, welche eine Veränderung wie vorstehend §. 64. ad e. erlicten
haben. "·
«5.67.AmSchlussejederderVorgedachtenAbtheilungenÄ-usnds,B-..sindsz—dieSei-
tenbetraͤge zu recapituliren und zu summiren. «
Am Schlusse des ganzen Nachtrags aber ist der Gesammtbetrag des bestehenden Haupt-
katasters aufzustellen, von solchem die Summe des Wegfalls sub A. abzuziehen, zu dem
Reste die Summe des Zuwachses sub B. zu addiren und auf diese Weise das Sollein—
kommen an Gewerbe= und Personalsteuer für den betreffenden Ort auf das nächstfolgende
Jahr festzustellen, wie solches das Schemg unter D. des Näheren nachweist.
Vorschriften für die Aufstellung neuer Kataster.
§. 68. An Orten, wo nach §. 61. gegenwärtiger Verordnung neue Kataster auf-
gestellt werden, ist dieß ebenfalls unter sorgfaͤltiger Vergleichung des Einwohnerverzeichnis—