Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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65. Uneer der Abcheilung B. des Nachrrags, mit der Ueberschrife „Zuwachs“ 
sind dagegen ebenfalls nach der Reihenfolge der Katasternummern diejenigen im neuesten 
Einwohnerverzeichnisse aufgeführten Personen einzufragen, welche bisher 
entweder 
Ga.) noch gar niche, 
oder 
b.) noch nicht an dem fraglichen Orte, 
· oder 
c.) noch nicht in der fraglichen Steuerunterabtheilung, 
oder 
d.) noch nicht unter der fraglichen Katasternummer, 
oder 
Ne.) noch nicht mit dem ihnen kuͤnftig aufzuerlegenden Beitrage 
im Gewerbe= und Personalsteuerkataster aufzuführen waren. 
+ 66. Ec sind hierunker demnach aufzuführen: 
ad a.) (I9. 65.) Personen, welche seie Aufftellung des Katasters das Abte gebensjahr 
zurückgelege oder si# *5 aus dem Auslande mit einem stehenden Erwerbzweige nach dem Orte 
gewendet haben ꝛc., 
ad b.) Personen, welche von einem anderen inländischen Orte eingezogen sind rc., 
ad c.) Personen, welche seit Aufstellung des Kakasters ein neues Gewerbe oder die 
Praxris eröffnet, Grundstücke erworben, Anstellungen oder Prädicare erlange haben 2c., 
ad d.) Personen, welche in der Zwischenzeit in ein anderes Wohnhaus eingezogen 
sind rc., 
ad e.) Personen, welche eine Veränderung wie vorstehend §. 64. ad e. erlicten 
haben. "· 
«5.67.AmSchlussejederderVorgedachtenAbtheilungenÄ-usnds,B-..sindsz—dieSei- 
tenbetraͤge zu recapituliren und zu summiren. « 
Am Schlusse des ganzen Nachtrags aber ist der Gesammtbetrag des bestehenden Haupt- 
katasters aufzustellen, von solchem die Summe des Wegfalls sub A. abzuziehen, zu dem 
Reste die Summe des Zuwachses sub B. zu addiren und auf diese Weise das Sollein— 
kommen an Gewerbe= und Personalsteuer für den betreffenden Ort auf das nächstfolgende 
Jahr festzustellen, wie solches das Schemg unter D. des Näheren nachweist. 
Vorschriften für die Aufstellung neuer Kataster. 
§. 68. An Orten, wo nach §. 61. gegenwärtiger Verordnung neue Kataster auf- 
gestellt werden, ist dieß ebenfalls unter sorgfaͤltiger Vergleichung des Einwohnerverzeichnis—
	        
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