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eine verbotene Verbindung näheren oder entfernkeren Anlaß gegeben hobe. Wenn dies der
Fall ist, so soll es als erschwerender Umstand angesehen werden.
8.) Dem Gesuche um Aufhebung der Strafe der Wegweisung von einer Universicet
in den Fällen und nach Ablauf der festgesetzten Zeit, wo Begnadigung statt finden kann,
(Num. 6. oben, wollen die Regierungen niemals willfahren, wenn der Nachsuchende nicht
glaubhaft darthut, daß er die Zeit der Verweisung von der Univerfllär nützlich verwendet,
sich eines untadelhaften Lebenswandels beflissen hat, und keine glaubhaften Anzeigen, daß
er an verbotenen Verbindungen Antheil genommen, vorliegen.
Artikel VIII. Die Mitglieder einer burschenschaftlichen, oder einer auf politische
Zwecke unter irgend einem Namen gerichteten, unerlaubten Verbindung trifft (vorbehaltlich
der etwa zu verhaͤngenden Criminalstrafen) geschärfte Relegation. Oie künftig aus sol-
chem Grunde mit geschärfter Relegation Bestraften sollen eben so wenig zum Civildiensie,
als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer akademischen Würde, zur Advocatur, zur
ärztlichen, oder chirurgischen Praris, innerhalb der Staaten des deutschen Bundes zuge-
lassen werden.
Wuͤrde sich eine Regierung durch besonders erhebliche Gründe bewogen sinden, eine,
gegen einen ihrer Unrerthanen, wegen Verbindungen der bezeichneten Art, erkannte Srrafe
im Gnadenwege zu mildern oder nachzulassen, so wird dieses nie ohne sorgfältige Erwägung
aller Umstände, ohne Ueberzeugung von dem Austritte des Verirrten aus jeder gesetzwidri-
gen Verbindung und ohne Anordnung der erforderlichen Aussicht geschehen.
Artikel IX. Die Regierungen werden das Erforderliche verfügen, damit in Fäl-
len, wo politische Verbindungen der Studirenden auf Universttäten vorkommen, sämmtliche
übrige Universitäten alebald biervon benachrichtigt werden.
Artikel X. Bei allen, mit akademischen Strafen zu belegenden Gesetzwidrigkeiten
bleibt die criminelle Bestrafung, nach Beschaffenheit der verübten gesetzwidrigen Thar und
insbesondere auch dann vorbehalten, wenn die Zwecke einer Berbindung der Studirenden,
oder die, in Folge derselben begangenen Handlungen die Anwendung härterer Strafgesetze
nothwendig machen.
Artikel XI. Wer gegen eine Universität, ein Institur, eine Behörde, oder einen
akademischen tehrer eine sogenannte Verrufserklärung direct, oder indirect unternimme, soll
von allen deutschen Universiräten ausgeschlossen seyn und es soll diese Ausschliessung öffent-
lich bekannt gemacht werden. Oiesenigen, welche die Ausführung solcher Verrufserklä-
rung vorsätzlich befördern, werden, nach den Umständen, mit dem conilio abeund, oder
mit der Relegation bestraft werden und es wird in Ansehung ihrer Aufnahme auf einer
andern Univerfilät daesenige statt sinden, was oben Art. VII. Num. 6. bestimmr ist.
Gleiche Strafe, wie Beförderer vorgedachter Berrufserklärungen, wird diesenigen
Studirenden cressen, welche sich Berrufserklärungen gegen Privatpersonen erlauben, oder
daran Theil nehmen.
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