Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Interesse der betreffenden Gemeinden dabei betheilige ist, die Wahrnehmung der ch §K. 76. 
in gleichem Falle zu beobachtenden Bestimmungen erforderlich, auch sind jedenfalls zum 
wenigsten die erhaltenen Vergütungsgelder ganz in den Bau zu verwenden; insoweit dieß 
nicht geschiehr, ist der Ueberrest der Brandversicherungscasse zurück zu erstatten. 
Obrigkeitliche . 78. An Orten, wo größere Feuersbrünste gewesen, wo sich also der Wiederaufbau 
eigen bber in die Länge ziehen kann, haben die Obrigkeiten bis zum voͤllig erfolgten Wiederaufbau mit 
des Wiederauf- Ablauf jeden Halbjahres, am ersten Januar und ersten Juli zu berichten, wie weit es mit 
baues. der Erbauung und Wiederherstellung der abgebrannten, niedergerissenen und beschaͤdigten 
Gebäude gediehen, und ob die Vergütungsgelder gehörig verwendet worden sind. 
Handhabung §. 79. Jur Handhabung der Vorschrift, daß die Brandschädenvergücungsgelder le- 
der Vorschrift, diglich zum Wiederaufbau der abgebrannten Gebäude und den durch §. 77. gesetzlich gestat- 
daß die Brand- . .- 
vergütungsgel= keren Zwecken verwender werden dürfen, sind folgende Maasregeln zu nehmen: 
der zum Wie- ; s. sz , , » 
derdufbau zu Sobald die erste Hälfte der Brandversicherungsgelder in den von der Commission aus- 
verwenden. gefertigten Certificaten bei der Obrigkeit des Calamitosen oder resp. dessen Cessionars 
(§. 77.) eingegangen ist, har sie solches, ohne ein Ansuchen abzuwarten, denen, die solche 
zu fordern haben, oder deren Stellverkretern schriftlich oder mündlich, letztern Falls unter 
Abfassung einer Registratur, bekanne zu machen. Oenjenigen, welche bereits Vorkehrung 
“ zum Wiederaufbau oder resp. soviel die Cesskonare betriffe, zum Neubau getroffen haben, 
(§. 70.) ist das Cerrifkcak ohne Weiteres auszuhändigen; diejenigen hingegen, bei denen 
selbiges noch niche der Fall ist, sind zu erinnern, daß sse längstens binnen Jahresfrist von 
gedachtem Tage an, den Wiederaufbau der zerstörten Gebäude oder resp. denjenigen Bau, 
Behufs dessen sie die Gelder cedirt erhalten, zu beginnen haben, und ist das Cerkificat 
einstweilen von der Obrigkeit zurück zu behalten. 
Berücksichti- §6. 80. Treten bei dem Wiederaufbau demohngeachtet Hindernisse ein, weshalb von 
gung entreien- dem Besitzer die §. 79. bestimmte Frist nicht inne gehalten werden kann, so ist, darüber 
niss. von der Obrigkeit an die Directorialcommission Anzeige zu erstatten und entweder Nachsicht 
auszuwirken oder andere Anordnung zu erwarten. 
Die auf bestimmte Zeit geberene Nachsicht ist aber, wenn das Gesuch durch erhebliche 
Gründe unterstützt wird, nicht zu versagen. 
Verfahren bei §. 81. Geht die Jahresfrist vorüber, oder ist die nach §. 80. zu erbittende Nach- 
unterbleiben= sicht abgelaufen, und der Eigenthümer bezahlt die auf dem Grundstücke haftenden öffent- 
bu in lichen Abgaben nicht, ingleichen wenn die hypothekarischen Gläubiger darauf antragen, so 
ist in Ansehung solcher Gebäude in Städten und auf dem ande, bei welchen sich keine 
urbaren, oder andere liegende Gründe befinden, die Brandstätte mit Bemerkung derjenigen 
Summe, welche der Abgebrannte aus der Brandversscherungscasse zu gewarten gehabt, 
auch unter der Bedingung des alsbaldigen Wiederaufbaues vom ichter der gelegenen Sache
	        
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