Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Pflichtsnotul 
für die Districtstaxakoren. 
Neochdem Sie zur Würderung der Gebäude und Ermittelung des wahren Werths der- 
selben, Behufs deren Aufnahme in die Landesbrandversicherungsanstalt, zu Abschätzung 
des Betrags der Schäden bei gänzlicher oder theilweiser Zerstörung von Gebäuden durch 
Brand und zu Revision früher erfolgter Würderungen des Werths der Gebäude. und der 
daran entstandenen Brandschäden, als Districtskararor erwählc worden sind; so wer- 
den Sie angeloben und schwören, sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 
1 4ten November 1835. die Einrichtung der alterbländischen Immobiliarbrandversicher- 
ungsanstalt berreffend, der Berordnung zu Wollziehung desselben, von demselben Tage 
und der Instruction, die Ihnen deshalb ausgehändigk worden, pünctlichst zu richten, den 
Ihnen zugehenden Anordnungen der Brandversicherungscommisseon, des Bezirksamtshaupe- 
manns, der Ortsobrigkeiten und der zu Leitung des Würderungsgeschäfts sonst etwa beauf- 
tragten Personen gehörig nachzukommen, bei den Ihnen übertragenen Abschätzungen mie 
der grötzten Unpartheilichkeit, Sorgfalt und Gründlichkeit zu Werke zu gehen, nach Ih- 
rem besten Wissen und Gewissen zu urtheilen, auf alle Art mitzuwirken, daß jeder Schade 
für die Brandversicherungscasse abgewendet werde, und sich von Ausübung Ihrer Pfliche, 
weder durch Gunst, Gabe, Geschenk, Freundschaft oder Feindschaft, noch um irgend 
einer andern Ursache willen, abhalten zu lassen, Geschenke, sie mögen bestehen worin sie 
wollen, weder selbst anzunehmen, noch von den Ihrigen annehmen zu lassen, auch wenn 
Sie wahrnehmen sollten, daß wider das Beste der Brandverff icherungsanstalt gehandelt 
würde, solches sofort den Behörden anzuzeigen und sich überhaupt so zu verhalten, wie es 
einem treuen und gewissenhaften Districtscarakor eigner und gebührer. 
Eid. 
Alles was mir 
gegenwärtig vorgelesen worden, so wie alles, was in der mir behändigten In- 
struction enthalten ist, habe ich wohl verstanden, und verspreche solches fest, rren 
und unverbrüchlich zu halten. 
So wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum unsern Herrn. 
1835. 77
	        
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