Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Endlich auch dasjenige, was die Grafen, Herren von Schönburg bey dem Jure ve- 
nandi en forestali hergebrache, und denen Churfürstl. Jagd= und Forst-Ordnungen niche 
zuwider ist, iedoch daß die Grafen, Herren von Schönburg, vor ihre Personen, des Ja- 
gens und Pürschens in bemeldeten Böhmischen tehns- Herrschaften zu aller, auch sonst 
verbothener Zeit sich gebrauchen mögen. 
II. In Sacris aber sollen die Grafen, Herren von Schönburg, nebst ihren Unter- 
thanen mehrgemeldeter Herrschaften die Sicherheit des Status Roligionis nach dem West- 
phälischen Friedens-Schluß und dem anno decretorio zu genießen, hiernächst auch das 
Recht haben, ein Unter-Consistorium anzulegen, iedoch daß daßselbige unter dem Chur- 
Seächß. Kirchenrath stehe, und von daher unmittelbar Befetl annehme, auch nirgends an- 
derswo als zu Glaucha gehalten, keinesweges aber mehrere lnstanzien an andern Schön- 
burgischen Orthen lormirr, oder durch besondere Deputatos die Sachen in Verhör gezo- 
gen und decidirt werden. 
So sollen auch, unter dem Vorwand des concedirten Unter-Consistorü#, keine meh- 
rern Orthe, als zu denen bemeldeten Herrschaften gehörig, noch auch solche so mie der 
Geistlichen Gerichtsbarkeir und andern Consistorialibus bisher unstreitig unter dem keipzi- 
ger Consistorio gestanden, unter besagtes Schoͤnburgi sches Unter-Consistoriuni gezogen 
werden. 
Ferner sollen die Grafen, Herren von Schoͤnburg die Liturgica nach denen Chur- 
Sächßischen Landes-Gesetzen und Kirchen-Ordnungen, ingleichen, 
das Recht, Fast-, Buß- und Bet-Tage anzuordnen haben; jedoch dergestalt, daß sol- 
ches auf iedesmal vorhergehende Verordnung aus Ihro Königl. Maj. Ober-Consislorio“ 
geschehen, und deme zu Folge alle ausgeschriebene Fast-Täge in denen Schönburgischen 
Böhmischen tehns= Herrschaften gleichergestalt gefeyert werden sollen, immaßen denn das 
Ober-Consistorium, wegen Feyerung der allgemeinen Bugß-Täge, einige Exemplaria von 
denen Ausschreiben dem Schönburgischen Unter-Consistorio zu zufertigen, und sodann die- 
ses, dem gemäß, das weitere nöchige gebührend zu verfügen hat. 
Gleichergestalt soll denen Grafen, Herren von Schönburg das Jus examinandt, orcl- 
nandi, conlirmandt et investiend clericos et Superintendemes, zuftehen, sedoc daß 
die Superintendenten und sogenannten geistlichen Inspectores in das Ober-Consistorium 
zu denen gewoͤhnlichen Speciminibus gestellet, die von denenselbigen auch sowohl als denen 
übrigen Geistlichen bei dem Schönburgischen Unter-Consislorio abzulegende Pfliche zuvör- 
derst auf Ihro Königl. Maf. als den Landesfürsten, und dann erst auf die Grafen, Her- 
ren von Schönburg, als Besitzer derer Herrschaften, nahmentlich gerichter werden olle. 
Und obwohl Ihro Königl. Mas. geschehen lassen wollen, daß die bereits in Diensten ste- 
henden Superinteudenten und Iuspectores von dem Erscheinen allhier befreyet bleiben; 
So soll jedoch nicht nur ihnen durch das Ober-Consistorium der Inhalt der son-
	        
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