Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(22 ) 
6. 27. Schließt nach geschehener Vermiechung und vor Antrite der Dienstzeit ein 
weiblicher Dienstbote eine Heirath, oder erhält ein männlicher Gelegenheit zu Anstellung ei- 
ner eigenen Wirthschaft, oder wird ein Dienstbote seinen Aeltern in deren eigenem Haus- 
wesen zur Pflege im Alter oder in Krankheiten, oder um bei der Feldwirthschaft die Selle 
eines Knechts oder einer Magd zu vertreten, oder zur Unterstützung in dem Gewerbe nach 
obrigkeitlichem Ermessen, unentbehrlich, so kann zwar ein solcher Dienstbote nicht gezwun- 
gen werden, den Dienst anzutreten, er ist jedoch verbunden, die Herrschaft für das höhere 
Cohn, welches etwa dem an seine Stelle ermietheten Gesinde gegeben werden muß, zu ent- 
schädigen, auch das empfangene Miethgeld zurückzugeben. 
Unerlaubtes, §. 28. Hat sich ein Dienstbote bei mehren Herrschaften zugleich vermierher, so ge- 
C bührt derjenigen der Vorzug, mit welcher der Vertrag zuerst abgeschlossen worden ist. 
mehren Herr- 6. 20. Die Herrschafte, welche nachstehen muß oder sich ihres Anspruchs freiwillig 
schaften. begiebt, kann das Miethgeld von dem Dienstboten zurück fordern. 
. 30. Auch muß ihr, wenn sie die frühere Vermiethung niche gewußt hat, der 
Dienstbote den Schaden ersetzen, welcher daraus enrsteht, wenn sie ein anderes Gesinde, 
oder in dessen Ermangelung Tagelöhner für höhern Lohn mierhen muß. 
§. 31. Aufserdem ist der Dienstbote, welcher sich an mehre Herrschaften zugleich 
vermiethet hat, mit einer Geldbuße von acht bie sechszehn Groschen zur Armencasse des 
Orts, wenn er aber von mehr als einer Herrschafe Mierhgeld genommen hat, mit zwei bis 
vier Tagen Gefängniß zu bestrafen. 
Abspenstigma- 9. 32. Dienstherrschaften oder andere Personen, namentlich die Gesindemaͤkler, welche 
chung des Ge- einen schon vermietheten Dienstboten zum Zuruͤcktritt von dem eingegangenen Miethcontracte 
sindes. zu bewegen suchen, verfallen in eine Strafe von —- 20 gr. —- bis zu 5 Thlr. — 
oder verhaͤltnißmaͤsigem Gefaͤngniß. 
Unstatthaftig- 6. 33. Die Herrschaft, bei welcher ein Gesinde in Diensten gestanden, hat, sobald 
kelt des Ns- der Dienst einmal gekündigt worden, kein Recht, dessen anderweicer Vermiekhung zu wider- 
hern Dienstnach sprechen, und eben so wenig kann das Gesinde, den neuen Dienst anzutreten, aus dem 
Ss wete- Grunde verweigern, daß es sich später mit der zeicherigen Dienstherrschaft wieder vereinigr 
rer — 
thung. habe. 
  
x 
Dritter Abschnitt. 
Gegenseitige Verhaͤltnisse der Dienstherrschaften und des Gesindes waͤhrend 
des Dienstes. 
A.) Pflichten des Gesindes. 
gebsuchten de #. 34. Dienstboten sind der Herrschaft Treue, Ehrerbierung und Gehorsam, und 
baupt. deren Angehörigen Achtung schuldig, haben sich der bestehenden häuslichen Einrichtung zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.