Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 8335 — 
Anlage. 
Teuchtmittellagerordnung. 
5 1. 
Herstellern von Beleuchtungsmitteln und solchen Personen, die damit Handel nach dem Aus- 
land treiben, können für die von ihnen hergestellten und für die aus inländischen Fabriken bezogenen 
Beleuchtungsmittel Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse (Leuchtmittelsteuerlager) bewilligt 
werden, in denen die Beleuchtungsmittel bis zu ihrer weiteren Bestimmung unversteuert niedergelegt 
werden dürfen. 
§ 2. 
Auf die Leuchtmittelsteuerlager, die Anmeldung und Abfertigung der Beleuchtungsmittel zum 
Lager, die Abmeldung vom Lager, Steueraufsicht usw. finden die Bestimmungen der Zoll-Niederlage- 
Ordnung und der Privatlager--Ordnung sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend oder sonst in 
den Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen andere Bestimmungen getroffen find. 
83. 
Für die Anmeldung zur Aufnahme in das Leuchtmittelsteuerlager sind Vordrucke nach Muster a 
zu benutzen. Sie ist in Milche Ausfertigung einzureichen. Das eine Stück der Anmeldung, auf 
welchem die Eintragung in das Leuchtmittellagerbuch bescheinigt ist, dient dem Niederleger als Nieder- 
lageschein. 
* 4 
Bei der Versendung von Beleuchtungsmitteln in ein Leuchtmittelsteuerlager außerhalb des 
Hebebezirkes sind Leuchtmittelbegleitscheine nach Muster 4 der Ausführungsbestimmungen zu benutzen. 
65 5. 
Über die eingelagerten Beleuchtungsmittel ist ein Lagerbuch nach Muster b zu führen und 
zwar in Jahresabschnitten für die Zeit vom 1. April des einen bis 31. März des folgenden Jahres. 
86. 
(1) Die eingelagerten Waren sind in den Lagerräumen derart aufzubewahren, daß die Nämlichkeit 
jedes einzelnen Packstücks, oder bei Einlagerung einer größeren Menge von Packstücken gleicher Ver- 
packungsart und gleichen Inhalts die Nämlichkeit der Gesamtpost während der Lagerung erhalten bleibt. 
Der Lagerinhaber ist verpflichtet, den zu diesem Zwecke von der Steuerbehörde getroffenen Anordnungen 
nachzukommen. 
(2) Die Umpackung der eingelagerten Waren kann nach zuvoriger Anmeldung gestattet werden und 
hat innerhalb des Lagers oder in benachbarten Räumen unter amtlicher Uberwachung zu erfolgen. 
Die Warenpost wird dann im Lagerbuch ab- und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben, 
2 als Gesamtinhalt der neuen Post der bei der Einlagerung ermittelte Inhalt der alten fest- 
gehalten wird. 
§ 7. 
. Die Entnahme von Beleuchtungsmitteln ist nur in ganzen Packstücken gestattet. Ausnahmen 
kann das Hauptamt bewilligen. 
Wuster en. 
MWusier b.
	        
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