Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII.  427
Muster  2  (zu  §  17).

Zeugniß
der
Prüfungskommission  zu
über  die

ärztliche  Vorprüfung  des  Studirenden  der  Medizin

Dem  Studirenden  der  Medizin

aus
ist  bei  der  mit  ihm  abgehaltenen  Vorprüfung

1.  in  der  Anatomie  .  die  Censfur:
2.  11  11  Physiologie  «  »  »

3.  77  »  Physik  11  1
4.  »«  Chemie  ·  »  »
5-»»Zvvlvgie  »»
6.»»Botanik

»  »

[sonutdieGefammtcensur  ..  ertheilt  worden.
(Falls  der  Studirende  eine  Wioderholungsprifung  abzulegen  hat,  unter  Fortfall  von!  :  Die

Meldung  zur  Wiederholungsprüfung  in.  .  .  .  ..  hat  frühestens  nacg  und  spätestens  bis
zum  zzr  erfolgen.)
„  den  .  ten  .1.

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.

(Siegel  der  Prilfungskommission.)  (Name.)