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Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der becheilig-
ten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den Ausgleichungs-Abgaben,
jedoch stets unter Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsatzes, zur Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe zu er-
höhen sein würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genommen wird,
eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaren, und eine vollständige
Nachweisung der Zulässigkeic nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages
vorausgehen.
3.) Die gegenwärtig in Preußen geseblich bestehenden Sätze der Steuern von inländi-
4.)
5.)
schem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Branntwein, so wie die ge—
genwaͤrtig in Baiern bestehende Steuer von inlaͤndischem geschroteten Malz
und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls den hoͤchsten Satz desjenigen bilden,
was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern eingefuͤhrt hat, oder kuͤnftig etwa
einfuͤhren sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingange
aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelege ist, er-
hoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staates, welcher die
Ausgleichungs-Abgabe bezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollte.
Rückvergütungen der inländischen Staatssfeuern sollen bei der Ueberfuhr der be-
steuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden, in so fern
nicht wegen besonderer örtlichen Verhältnisse die betheiligren Nachbarstaaren sich we-
gen Ausnahmen von diesem Grundsatze vereinigt haben.
Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacksblätter, Trau-
benmost und Wein, soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs-Abgabe gelegt
werden.
6.) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine Ausglei-
7.)
chungs-Abgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine
weitere Abgabe weder fuͤr Rechnung des Staates noch fuͤr Rechnung der Commune
beibehalten oder eingefuͤhrt werden.
Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstaͤnde nicht unterworfen, von welchen
auf die in der Zoll-Ordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß sie als aus-
ländisches Ein= und Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhe-
bungs-Vehörde des Bereins bereits bestanden haben, oder derselben noch unterlie-
gen, und eben so wenig diejenigen im Umfange des BVereins erzeugten Gegenstände,
welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Ber-
einsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden.
8.) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu Gute, wo-
bin die Versendung erfolgt. In so fern sie nicht schon im tande der Versendung