Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreß-Ackte noch andere 
Staats-Verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anord= 
nungen der betreffenden Regierungen erhoben, doch sollen auch auf diesen Flüssen die Un- 
rerthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich 
behandelt werden. 
Artikel 13. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- 
und Miederlage-Gebühren und teistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, 
und in der Regel niche, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs- 
und Unterhaltungskesten hinaus, erhöhet, auch überall von den Angehörigen der anderen 
contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, in- 
gleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren, erhoben werden. 
Einder der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung 
oder überhaupe einer zollamtlichen Controle State, so kritt eine Gebühren-Erhebung niche 
ein. 1 
Artikel 14. Die freie Stade Frankfurt will auch Ihrerselts gemeinschaftlich mic den 
contrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grund- 
sätze die Gewerbsamkeit gefördert, und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, 
in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Angehörigen des einen der contrahirenden Staarken, welche in dem Gebiece 
eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeit- 
punkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Krafe treken wird, keine Abgabe encrichter 
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälenisse stehenden eigenen 
Angehörigen unterworfen sind. 
Deegleichen sollen Fabrikanken und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen 
betriebene Geschäft Ankäuse machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern 
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechlti- 
gung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Bereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz ha- 
ben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben baben, oder im Dienste solcher 
inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine wei- 
tere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Angehörigen der 
übrigen contrahirenden Sraaten eben so wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. 
Artikel 15. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Einwohner der 
Stadt Frankfurt, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abgaben, wie 
solche von den Königlich Preußischen Unterthanen entrichter werden, offen stehen; auch 
sellen die in fremden See= und anderen Handelsplätzen angestellten Consuln eines oder der 
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