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e31I.) Geseßz,
wegen Abtretung des zur Erbauung innenbenannter Eisenbahnen erforder,
lichen Grundeigenthums;
vom 10##en August 1837.
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. 2c. haben, zum Behuf der Anlegung mehrerer, im Vorhaben begrif-
fener, in hiesigen Landen anzulegender, nachstehend beschriebener Eisenbahnen, mit Zustim-
mung Unserer gerreuen Sctände, beschlossen, und verordnen hierdurch, wie folge:
§ 1. Das, wegen Abtrecung des zu Erbauung einer von Leipzig nach Dresden an-
zulegenden, und, nach Befinden, bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderli-
chen Grundeigenehums, unterm 31en Juli 1835 publicirte Gesetz (Gesetz= und Verord-
nungsblatt v. J. 1835 S. 371) ist in allen seinen Bestimmungen auch auf
1) eine, von Chemnitz aus, einer Seits bis Zwickau, und anderer Seits bis nach Riesa,
2) auf eine, von teipzig über Altenburg, Crimmitzschau, Werdau und Plauen nach
Hof zu, bis an die baierische Grenze,
3) auf eine, von Dresden über Budissin durch die Lausitz nach der schlesischen und
böhmischen Grenze,
4) auf eine, von Riesa nach Nieska an der preussischen Grenze, und
5) auf eine, von der teipzig -Dresdner Eisenbahn seitwärts nach Meissen, zu leitende
Eisenbahn anzuwenden, dafern die diesfallsigen Vorhaben, es sei nun insgesammr, oder
eins oder das andere, zur wirklichen Ausführung gelangen.
§ 2. Dieses Gesetz eritt wegen jeder der vorstehend unter 1 bis 5 gedachten Unter-
nehmungen in Wirksamkeic, sobald der diesfalls Unserem Ministerio des Innern vorgelegte
Plan von demselben genehmige und diese Genehmigung im Gesetz= und Verordnungsblatte
bekannt gemacht worden ist.
Urkundlich ist dieses Gesetz in Unserem Auftrage unterschrieben und mit dem Königlichen
Siegel bedruckt worden.
So geschehen Dresden, den 10en August 1837.
In allerhochstem Auftrage das Gesammtministerium.
von Lindenau. von Zezschwitz. von Carlowitz. von Konneritz.
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.