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E37.) Generalverordnung
an sämmtliche Obrigkeiten der alten Erblande in Verwaltungssachen,
die Versicherung der von den Eisenbahnactiengesellschaften aufzuführenden
Gebäude und der Erbbegräbnisse bei der Landes Immobiliar-Brand-
versicherungsanstalt betreffend;
vom 13ten September 1837.
B. Ausführung der neuen Gebäudecatastration für die alterbländische Immobiliar-Brand-
versicherungsanstalt ist in Frage gekommen: ob, und in wie weic
1.) die von den Eisenbahnacciengesellschaften aufzuführenden Gebäude, und
2.) die auf Kirchhöfen und sonst vorkommenden Begräbnißgebäude,
bei der gedachten Brandversicherungsanstalt zu versichern seien?
Mit Genehmigung des Königlichen Ministerium des Innern, wird deshalb hierdurch
Folgendes verordnet:
Es ist
ad 1.
zu unterscheiden zwischen solchen Gebäuden, welche
a.) entweder als wirkliche Wohngebäude zu betrachten sind, oder sonst eine blei-
bende Bestimmung haben, wie z. B. die in den Bahnhöfen aufzuführenden Ge-
bäude, Wächtrerwohnungen u. s#. w. und
b.) solchen, die nur für einen vorübergehenden Zweck bestimmt sind, und mir Been-
digung des Baues der Eisenbahn selbst sich erledigen, und wieder abgetragen
werden, z. B. Speisebuden, Interimsschuppen zu Aufbewahrung von Bauma-
terialien oder Arbeitsgeräthe u. s. w.
Was die Sub a erwähnten Gebäude anlangt, so sind dieselben den, wegen der Im-
mobiliar-Brandversicherung bestehenden, Gesetzen und Verordnungen zu unterwerfen; dage-
gen mag bei Bauren der Sub b gedachten Arc, auf Versicherung derselben bei der andes-
Brandversicherungsanstalt, nicht bestanden werden.
In Ansehung der Begräbnißgebäude
ad 2.
so sind diese denjenigen, § 3 ad 2 des Brandversicherungsgesetzes vom 1 een November
1835 gedachten, Gebäuden beizuzählen, deren Besitzern der freiwillige Zutritt zur Anstalt
zwar nachgelassen ist, ohne daß sie jedoch deshalb zutrittspflichtig sind.
Hiernach haben sich nun die Obrigkeiten, die es angehe, zu achten, auch darüber Ob-
siche zu führen, daß dergleichen Interimsbauten, wie solche Sub 1, b erwähnt sind, wenn