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sje, nach Erledigung ihrer ersten Bestimmung, erwa zu andern bleibenden Zwecken beibe-
halren werden sollen, noch vorschriftmäsig versichert werden.
Dresden, am 131en September 1837.
Konigliche Brandversicherungscommission.
D. Merbach.
Seyfert.
F38.) Verordnung,
die Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen betreffend;
vom 27 sten September 1837.
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Oeschon bei mehreren Veranlassungen und insbesondere durch die Bekannemachung des
Ministerii des Innern vom 121en März 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seile
203) darauf aufmerksam gemache worden ist, daß die Entrichtung der Gewerbesteuer an
sich ein Befugniß zum Gewerbsbetriebe selbst nichr ertheilen könne, letzteres vielmehr hier-
von unabhängig, und lediglich nach den bestehenden gewerbspolizeilichen Vorschriften zu
beurcheilen sei; so lassen doch die, an producircen Gewerbesteuerscheinen fortwährend noch
wahrnehmbaren, Irrungen und Unregelmäsigkeicen darüber keinen Jweifel, daß die dies-
falls ertheilten Bestimmungen noch mehrfach mißverstanden werden.
1 Zu Abstellung derartiger, auf Seiten der Gewerbtreibenden zu Mißverständnissen
Anlaß gebender Regelwidrigkeicen, verordnen daher die Ministerien der Finanzen und des
Innern hiermir, wie folge:
1.) Es ist zwar Niemand befugk, ein steuerpflichriges Gewerbe im Umherziehen zu
treiben, ohne deshalb die Gewerbesteuer entrichtet und sich mit einem Gewerbesteuerscheine
versehen zu haben. Doa jedoch die Gewerbesteuerscheine lediglich zur Ausweisung über die
erfolgte Entrichtung der gewerblichen Abgaben, nicht aber zur kegitimation für den Ge-
werbsbetrieb an sich dienen; so können auch Gewerbesteuerscheine nur an solche Personen
ertheilt werden, welchen die Erlaubniß zum Betriebe ihres Gewerbes in polizeilicher Hin-
sicht bereics zustehr.