Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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2.) Zu VBermeidung jedes Zweifels über die vorgedachte Bedeutung und Bestimmung 
der Gewerbesteuerscheine, haben sich die Obrigkeiten, vom 1sten November dieses 
Jahres an, zu den Gewerbesteuerscheinen lediglich des, in der Beilage O ersichtlichen, 
veränderken Formulars zu bedienen. * 
3.) Die Legitimation, welche dem Gewerbtreibenden durch den Gewerbesteuerschein 
ertheilt wird, erstreckt sich lediglich auf das Inland, und kann, wie hier und da ge- 
scheben, auf das Ausland in keinem Falle ausgedehnt werden. 
4.) In Hinsicht auf den Betrag der für jeden Fall zu erhebenden Gewerbesteuer, 
so wie auf die Zeit, für welche die Steuer zu erheben und der Gewerbesteuerschein aus- 
zustellen, ist der Vorschrift § 18 des Gewerbe= und Personalfteuergesetzes vom 22sten 
November 1834 genauer, als bisher, nachzugehen. 
5.) Dem Gewerbefteuerscheine ist die Nummer, unter welcher derselbe im Gewerbe- 
senerschein-Journale aufgenommen worden, jederzeit die Nummer des Individualcatasters, 
jedoch dann ebenfalls beizufügen, wenn der Empfänger des Scheins Inländer und der 
ihm auferlegte Steuerbeitrag im Cataster des Orts, wo die Ausstellung erfolgt, aufge- 
nommen ist. 
Die Obrigkeiten haben sich bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen, bei Vermei- 
dung eigener Vercretung, hiernach allenrhalben zu achten. « 
Dresden, am 27sten September 1837. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Schnabel.
	        
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