Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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des Gewerbesteuerschein= Jomnals. des Indlvidnalcafaters 
Gewerbesteuerschein. 
Herr N. N. aus N. hat den ihm, wegen des Handels mit rc. 2c. (als Hand- 
lungsreise nden, als Scheerenschleifer) für die Zeit vom 1 sten Januar bis 
3üUsten December (31sten März) 18 . . „ in Gemaͤsheit des Gesetzes vom 22sten 
November 1834 6. . . auferlegten, Gewerbesteuerbeitrag von Thlr. gr. — 
entrichtet, und ist ihm zu seiner Legitimation beim Gewerbsbetriebe innerhalb des 
Inlands gegenwärtiger 
Gewerbestenerschein 
erkheilt worden. 
Derselbe diene zur Ausweisung über die erfolgee Stenerentrichtung, und ist deshalb 
den mie Beaufsichtigung der Gewerbeskeuer beauferagten Behörden und Beamten, insbe- 
sondere auch den Grenz= und Steueraufsehern, auf Verlangen, vorzuzeigen. 
Das Recht zum Gewerbsberriebe selbst ist dagegen von der Entrichtung der Gewerbe- 
steuer völlig unabhängig. 
Sollte der Inhaber dieser Bescheinigung ein anderes steuerpflichtiges Gewerbe, als 
wofür nach Obigem die Steuer entrichter wurde, oder dasselbe Gewerbe, nach Ablauf der 
obgenannten Frist, berreiben, ohne aufs Neue die Steuer berichtigt und sich zum Um- 
berziehen mit einem neuen Gewerbesteuerschein versehen zu haben; so ist derselbe gesetzlich 
in Strafe verfallen. 
N. N. am 18 
Das Königl. Justizamt daselbst. 
Der Stadtrath 2c. 2c. 
  
Tblr. gr. — siind gezahlt. 
N. N. Steuereinnehmer des Orts. 
  
Personenbeschreibung 
des Herrn N. N. 
wie auf gewöhnlichen Pässen.
	        
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