Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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W 39.) Bekanntmachung, 
das Auswerfen des Schnees auf den Chausseen betreffend; 
vom 28#sten September 1837. 
S. Königl. Majestäc von Sachsen 2c. 2c. te. haben Sich bewogen gefunden, 
die Bekannemachung des vormaligen Geheimen Finanzcollegit vom 2ten Februar 1331 
(Gesetzsammlung desselben Jahres, Seite 51 No. 8) dahin abzuändern, daß die, nach § 3 
nurgedachter Bekanntmachung, zeither zum Theil unentgeldlich zu leisten gewesenen, Dienste 
zum Auswerfen des Schnees auf den Chausseen, von nun an, ebenfalls mit Sechs Pfen- 
nigen für jede Arbeitsstunde gelohnt werden sollen; wohingegen die gesetzliche Verbindlich- 
keit der berreffenden Gemeinden, auf Verlangen der Behörde, die nörhige Mannschafe zum 
Auswerfen des Schnees unweigerlich zu stellen, nach wie vor fortbestehr. 
Solches wird hiermie zur öffenrlichen Kenneniß gebracht. 
Dresden, am 28sten September 1837. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Winckler. 
  
Letzte Absendung: am 20sten October 1837,
	        
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