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2.) auf Quadrat-Eisenstäbe, einschließlich des Kraus= oder Zain-Stabeisens,
von 3/8 Zoll und Quadrat-Stahlstäbe von 3/4 Zoll Stärke im Quadrat oder
darunter,
3.) auf runde oder vielkantige Eisen= und Stahlstäbe, erstere von ½2, letztere
von 3/4 Zoll Durchmesser oder darunter, und endlich
4.) auf faconnirte Eisen= und Stahlstäbe, ohne Rücksicht auf ihre Dimensionen
der Breite und Dicke.
Dagegen sind Eisenbahnschienen ohne Unterschied, ingleichen Eisen= und Stahl-
stäbe, deren Dimensionen über vorstehende Bestimmungen hinausgehen, die also zu den
gröberen Gattungen gehören, nach der Tarifposition Abcheilung II., pos. 6, b, mit 1 Thlr.
—- —-pr. Centner zu verzollen.
Hiernach haben sich saͤmmtliche Zollbehoͤrden und Zollpflichtige zu achten.
Dresden, den 1sten November 1837.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.
43.) Verordnung,
die Verpflichtungen der Cioilstaatsdiener und anderer in öffentlichen Func-
tionen stehenden Personen betreffend;
vom 2ten November 1837.
Do bei den Verpflichtungen für den Ciwvilstaaksdienst und andere öffentliche Funccionen
zeither von Seicen der verpflichtenden Behörden nicht allenthalben ein gleiches Verfah-
ren beobachtet worden ist, so werden, zu mehrerer Gleichförmigkeit, mit Allerhöchster
Genehmigung, nachstehende Vorschriften darüber ertheile:
§ 1. Wer als Civilstaaksdiener im Sinne des Gesetzes vom 7ten März 1835 an-
gestelt wird, hat den von ihm abzulegenden Pflichteid lediglich nach dem Sub 4 bei-
gefügeen Formulare zu leisten.
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