Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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2.) auf Quadrat-Eisenstäbe, einschließlich des Kraus= oder Zain-Stabeisens, 
von 3/8 Zoll und Quadrat-Stahlstäbe von 3/4 Zoll Stärke im Quadrat oder 
darunter, 
3.) auf runde oder vielkantige Eisen= und Stahlstäbe, erstere von ½2, letztere 
von 3/4 Zoll Durchmesser oder darunter, und endlich 
4.) auf faconnirte Eisen= und Stahlstäbe, ohne Rücksicht auf ihre Dimensionen 
der Breite und Dicke. 
Dagegen sind Eisenbahnschienen ohne Unterschied, ingleichen Eisen= und Stahl- 
stäbe, deren Dimensionen über vorstehende Bestimmungen hinausgehen, die also zu den 
gröberen Gattungen gehören, nach der Tarifposition Abcheilung II., pos. 6, b, mit 1 Thlr. 
—- —-pr. Centner zu verzollen. 
Hiernach haben sich saͤmmtliche Zollbehoͤrden und Zollpflichtige zu achten. 
Dresden, den 1sten November 1837. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe. 
  
43.) Verordnung, 
die Verpflichtungen der Cioilstaatsdiener und anderer in öffentlichen Func- 
tionen stehenden Personen betreffend; 
vom 2ten November 1837. 
Do bei den Verpflichtungen für den Ciwvilstaaksdienst und andere öffentliche Funccionen 
zeither von Seicen der verpflichtenden Behörden nicht allenthalben ein gleiches Verfah- 
ren beobachtet worden ist, so werden, zu mehrerer Gleichförmigkeit, mit Allerhöchster 
Genehmigung, nachstehende Vorschriften darüber ertheile: 
§ 1. Wer als Civilstaaksdiener im Sinne des Gesetzes vom 7ten März 1835 an- 
gestelt wird, hat den von ihm abzulegenden Pflichteid lediglich nach dem Sub 4 bei- 
gefügeen Formulare zu leisten. 
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