Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Diesem Eide sind, wenn dem Diener zugleich ein Richteramt, als worunter auch 
das Actuariat mit zu begreifen, uͤbertragen wird, ingleichen — jedoch nur zur Zeit, 
und so lange nicht die Bestimmungen des Mandats vom anvertrauten Gute vom 23sten 
Maͤrz 1822 durch das neue Criminalgesetzbuch aufgehoben werden — auch in dem 
Falle, wo der Diener, vermoͤge seines Amts, fremdes Geld oder Gut einzunehmen, zu 
verwahren oder zu verwalten hat, annoch die darauf bezuͤglichen Zusaͤtze, wie solche un- 
ter dem vorangezogenen Formulare ausgedrückt zu befinden, am gehörigen Orte einzu- 
schaltren. Dagegen bleibt der Name Sr. Mgajestät des Königs darin unerwähnt. 
Es komme demnach die früherhin üblich gewesene Pflichtsformel, wornach die all- 
gemeinen und besondern Obliegenheicen des Anzustellenden in die ihm blos vorzulesende 
schriftliche Vorhaltung zusammengefaßt und nur die Worte der Eidesnotul von ihm 
nachgesprochen wurden, bei Verpflichtungen der Civilstkaarsdiener hiermit gänzlich ausser 
Gebrauch; vielmehr bleibt alles dasjenige, was auf dergleichen specielle Dienstobliegen- 
beiten Bezug hat, forkan nur Gegenstand der, nach Befinden, dem Diener zu ertheilen- 
den besondern Instruction. 
§ 2. Der eigentliche Verpflichtungsact ist auf folgende Weise in Vollziehung zu 
setzen: 
Zuvörderst ist der zu Verpflichtende von der Eneschliessung, ihm die in Frage 
stehende Steelle zu übertragen und ihn dazu, so wie, nach Befinden, auf das Mandat 
vom anvertrauten Gute, in Pflicht zu nehmen, mündlich in Kenneniß zu setzen und 
demnächst die vorgeschriebene Eidesformel, ihrem ganzen Zusammenhange nach, ihm vor- 
zulesen. Wenn hierauf von ihm, daß er den Eid darnach zu leisten bereit sei, hand- 
gebend versichert worden, so hat derselbe alsdann diesen Eid, durch wörtliches Nach- 
sprechen der zu dem Ende ihm nochmals langsam und deutlich vorzusprechenden Formel, 
unker den gewöhnlichen äussern Förmlichkeicen, abzulegen. 
Ueber diese Handlung wird ein Protocoll aufgenommen, welchem die betreffende 
Eidesformel in extenso beizufügen und welches dem Neuverpflichteken sofort vorzulesen, 
auch von ihm mit zu unterschreiben ist. 
Soll derselbe zugleich auf das Mandat vom anverrrauten Gute verpflichter wer- 
den, so ist ihm solches eneweder vor dem Beginn des Verpflichtungsactes, oder ehe die 
Verlesung der Eidesformel erfolge, deurlich vorzulesen, auch, nach abgelegter Pslichr, ein 
Abdruck oder eine Abschrife davon an ihn auszuhändigen, und daß und wie dieß Alles 
geschehen, in dem Verpflichungsprotocolle ebenfalls mic anzumerken. 
6 3. Da, hHinsichelich der nach dem Civilstaaksdienergesetze bereirs verpflichteren 
Diener, wenn sie zu andern Stellen oder Dienstzweigen versetzt werden, nach §# 7 des
	        
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