(99)
erwähnten Gesetzes, eine nochmalige eidliche Verpflichtung nicht Stakt finden soll, so har
in dergleichen Fällen der neue Bestallungsack lediglich darauf sich zu beschränken, daß
der berreffende Staarsdiener, unter Hinweisung auf die bereits im allgemeinen nach Maas-
gabe des Civilstagksdienergesetzes und resp. auf das Mandat vom anvertrauten Gute
abgelegte Eidespfliche, zu rreuer und gewissenhafter Erfüllung der mit der neuen Sitelle
verbundenen Dienstobliegenheirem anermahne, ihm der Handschlag deshalb abgenommen
und ein ihm vorzulesendes und von ihm mit zu unterschreibendes Prokocoll darüber
abgefaßt werde.
Wird einem auf das Stagksdienergesetz bereits verpflichteten Diener, dessen Pflichr-
eid nicht ausdrücklich auf eine richterliche Function oder eine Cassen= oder Güterver-
waltung gerichtet war, spärerhin eine solche übertragen, so ist dieserhalb, jedoch, was die
Vereidung auf das Mandat vom anvertrauren Gute anlangk, nur, so lange dasselbe
noch in Krafe besteh, eine besondere, lediglich auf jene Funckion zu richtende Verpflich-
tung zu veranstalten.
Trick dagegen ein schon früher in Gemäsheit des Staakedienergesetzes verpflichtet
gewesener, jedoch später aus dem Stagtsdienste gänzlich entlassener Diener nachmals wie-
der in den Stagtsdienst ein, so ist derselbe mit dem allgemeinen Stagtsdienereide gufs
NReue zu belegen.
§ 4. Wird Jemand für eine öffentliche Verwaltung oder Verrichtung, welche
nicht als Staarsdienst im Sinne des Gesetzes gelten soll, angenommen, so ist dessen
Verpflichtung nach Maasgabe der Sub B angeschlossenen Eidesformel zu bewerkstelligen,
und zwar unter behusiger Einschaleung der darunter befindlichen Zusätze, je nachdem
damit zugleich die Ausübung einer richterlichen Function, oder die Verwaltung von Geld
und Geldeswerch, oder die Befugniß zum Protocolliren verbunden werden soll.
In wieferne jedoch, wegen solcher öffentlichen Functionen, rücksichtlich deren, nach
ausdrücklichen vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, zeicher besonders vorgeschriebene
Verpflichtungsfermulare angewendet wurden, es noch fernerhin bei dem Gebrauche der
letztern zu belassen, oder ebenfalls die vorangezogene allgemeine Formel zur Anwendung
zu bringen sei, darüber bleibe dem berreffenden Ministerio, dessen Enschliesung in vor-
kommenden derartigen Fällen jedesmal vorher einzuholen ist, die nähere Bestimmung vor-
behalten.
* 5. Bei blosen Acceßercheilungen kommt lediglich die sub C nachfolgende Ei-
desformel in Anwendung und ist, wenn solche zugleich auf die Befugniß zum Proto-
colliren sich erstrecken foll, der darunter ersichtliche Zusatz darin einzuschalten.
2
WW